Full text: Bilder aus der sächsischen Geschichte

110 
Von der Verfassung des Königreichs Sachsen. 
§• 49. Jedem, der sich durch einen Akt der Staatsverwaltung in 
seinen Rechten verletzt glaubt, steht der Rechtsweg offen. 
ß. 51. Niemand darf ohne gesetzlichen Grund verfolgt, verhaftet 
oder bestraft und über vierundzwanzig Stunden über die Ursache seiner 
Verhaftung in Ungewißheit gelassen werden. 
§. 52. Der König hat in strafrechtlichen Fällen das Recht ber 
Abolition, sowie ber Verwandlung, Minderung oder des Erlasses der 
Strafe, kann aber zuerkannte Strafe nicht schärfen. 
Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen. 
§. 56. Nur den im Königreiche aufgenommenen oder künftig, 
mittelst besonderen Gesetzes, aufzunehmenden christlichen Konfessionen 
steht die freie Religionsübung zu. 
Es dürfen weder neue Klöster errichtet, uoch Jesuiten oder irgend 
ein andrer geistlicher Orden jemals im Lande aufgenommen werden. 
§. 57. Der König übt die Staatsgewalt über die Kirchen (ins 
circa sacra), die Aufsicht und das Schutzrecht über dieselben nach den 
diesfallfigen gesetzlichen Bestimmungen aus, und es sind daher namentlich 
auch die geistlichen Behörden aller Konfessionen der Oberaufsicht des 
Ministeriums des Kultus untergeordnet. 
Von den Standen. 
I. Organisation der Ständeversammlung. 
§. 61. Für das ganze Königreich Sachsen besteht eine allgemeine, 
in zwei Kammern abgeteilte Standeverfammlnng. 
Neben selbiger wird die besondere Provinzial-Landtagsversasfung in 
der Oberlausitz und die Kreistagsverfassung in den alten Erblanden, 
vorbehaltlich der in Rücksicht beider nötig werdenden Modifikationen, 
noch ferner fortbestehen. 
§. 62. Beide Kammern sind in ihren Rechten und Befugnissen 
einander gleich. 
Zeit und Ort der Sitzungen beider sind jederzeit dieselben. 
§. 63. Zu der ersten Kammer gehören folgende Mitglieder: 
1. die volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses; 
2. das Hochftist Meißen, durch einen Depntirten seines Mittels; 
3. der Besitzer der Herrschaft Wildenfels; 
4. die Besitzer der fünf Schönburgischen Receßherrschasten, Glauchau, 
Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein und Stein, durch einen ihres 
Mittels; 
5. ein Abgeordneter der Universität Leipzig, welcher von selbiger aus 
dem Mittel ihrer ordentlichen Professoren gewählt wird; 
6. der Besitzer der Standesherrfchaft Königsbrück; 
7. der Besitzer der Standesherrschaft Reibersdorf;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.