1. Ldict den erleichterten Besitz und den freien Gebrauch 
des Grundeigentums, so wie die persönlichen Verhältnisse 
der Landbewohner betreffend, vom 9. Oktober 1807. 
wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preu¬ 
ßen etc. etc. 
Tun kund und fügen hiermit zu wissen: Nach eingetretenem Frie¬ 
den hat uns die Vorsorge für den gesunkenen Wohlstand Unserer ge¬ 
treuen Untertanen, dessen baldigste Wiederherstellung und möglichste 
Erhöhung vor allem beschäftigt, wir haben hierbei erwogen, daß es 
bei der allgemeinen Not die Uns zu Gebot stehenden Mittel übersteige, 
jedem einzelnen Hilfe zu verschaffen, ohne den Zweck erfüllen zu können, 
und daß es eben sowohl den unerläßlichen Forderungen der Gerechtig¬ 
keit, als den Grundsätzen einer wohlgeordneten Stcmtsroirtfchdft1) ge¬ 
mäß sei, alles zu entfernen, was den einzelnen bisher hinderte, den 
Wohlstand zu erlangen, den er nach dem THaß seiner Kräfte zu erreichen 
fähig war - wir haben ferner erwogen, daß die vorhandenen Beschrän¬ 
kungen teils in Besitz und Genuß des Grundeigentums, teils in den per¬ 
sönlichen Verhältnissen des Landarbeiters Unserer wohlwollenden Hb- 
sicht vorzüglich entgegenwirken und der Wiederherstellung der Kultur 
eine große Kraft seiner Tätigkeit entziehen, jene, indem sie auf den 
wert des Grundeigentums und den Kredit des Grundbesitzers einen 
höchst schädlichen (Einfluß haben, diese, indem sie den wert der Hrbeit 
verringern, wir wollen daher beides auf diejenigen Schranken zurück¬ 
führen, welche das gemeinsame Wohl nötig macht, und verordnen da¬ 
her folgendes: 
§ 1. Jeder (Einwohner Unserer Staaten ist, ohne alle (Einschrän¬ 
kung in Beziehung auf den Staat, zum eigentümlichen und pfandbesitz 
unbeweglicher Grundstücke aller Rrt berechtigt, der (Edelmann also zum 
1) Hier zeigt sich der Einfluß von flöam Smith, der die Gesetze der Pro¬ 
duktion und Verteilung der wirtschaftlichen Güter aus der Voraussetzung ab¬ 
leitet, „daß die Gesamtwirtschaft eines Volkes das Produkt aller einzelnen Privat¬ 
wirtschaften desselben und daß für die letzteren das wohl verstandene eigene 
Interesse das allein maßgebende und daher allein zu berücksichtigende sei", (wuudt, 
Logik s III, 539.) (Er setzt ferner voraus, daß jedes Individuum in seinem wirt¬ 
schaftlichen Handeln unbeschränkt sei und daß keine wirtschaftlichen Vorrechte 
das Wechselspiel der individuellen Kräfte beeinflussen. Die politische Wirkung 
dieses Sqstems beruht nun darauf, daß die Voraussetzungen der Theorie 
unmittelbar in die Forderung umgewandelt werden, daß man das Individuum 
entfessele, weil dies das beste Mittel sei den Wohlstand der Gesundheit zu be¬ 
fördern. 
Huellensammlung 1,13. £ am bei: 1807—1815 1
	        
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