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werden, und wenn etwa solche errichtet worden sind gegen den
Willen derer, welchen die Güter zugehören, so sollen sie von der
königlichen Gewalt vernichtet werden.
10. Ebenso verbieten wir nach Vorgang unseres Großvaters
glücklichen Andenkens, des Kaisers Friedrich, daß einer unsrer Amt¬
leute in den Städten derselben Fürsten irgendeine Gerichtsbarkeit,
sei es an Zöllen oder an Münzen oder an anderen Gefällen jeglicher
Art, beanspruche; es sei denn während acht Tagen vor einem dort
öffentlich angesagten Reichstage und acht Tage nach dessen Schluß.
Und auch während derselben Tage sollen sie nicht in irgend etwas
die Gerichtsbarkeit des Fürsten und die Gewohnheiten der Stadt
zu beeinträchtigen sich herausnehmen. So oft wir aber eine ihrer
Städte besuchen ohne den Grund eines öffentlichen Reichstages,
sollen sie in derselben kein Recht haben; sondern der Fürst und Herr
derselben soll in derselben volle Gewalt haben. Je reichlichere Treue
wir an den vorgenannten Fürsten gegen uns erkannt haben, um so her¬
vorragender trachten wir, immer für deren Förderung Sorge zu tragen.
11. Und weil die Vergessenheit, die Feindin des Gedächtnisses,
die Handlungen der Menschen durch den langen Lauf der Zeit zu
begraben pflegt, so wollen wir mit Anwendung wachsamer Sorg¬
falt, daß diese den Kirchen zugewendeten Wohltaten unserer Huld
fortgepflanzt werden, indem wir verordnen, daß unsere Erben und
Nachfolger im Reiche dieselben als gültig bewahren und ausführe::
und zum Schutze der Kirchen von den Laien insgesamt beobachten
lassen. Und damit sie den Künftigen bekannt werden und dem Ge¬
dächtnis oder der Kenntnis der Jetztlebenden nicht entfallen, haben
wir dieselben auf dieser Urkunde aufzeichnen lassen und die Urkunde
mit der Unterschrift der Namen derer, die zugegen waren, der Fürsten
nämlich, und mit der Bestätigung unsres Siegels bezeichnen lassen.
Zeugen sind diese: Sifrid, Erzbischof von Mainz, Theoderich, Erz¬
bischof von Trier, Engelbert, Erzbischof von Köln, Albert, Erzbischof
von Magdeburg, Konrad, Bischof von Metz und Speyer, des kaiser¬
lichen Hofes Kanzler, Ekbert, Bischof von Bamberg, Konrad, Bischof
von Regensburg, Hartwich, Bischof von Eichstädt, Heinrich, Bischof
von Worms, Otto, Bischof von Utrecht, Theoderich, Bischof von
Münster, Hugo, Bischof von Lüttich, Engelhard, Bischof von Naum¬
burg, Heinrich, Bischof von Basel, H . . Bischof von Havelberg,
und viele andere.
Zeichen des Herrn Friedrich II., unbesiegtesten Königs der
Römer und Königs von Sizilien.
Ich, Konrad, Bischof von Metz und Speyer, des kaiserlichen
Hofes Kanzler, anstatt des Herrn Sifrid, Erzbischofs von Mainz und
Erzkanzlers durch ganz Germanien, habe es geprüft.