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Verhandelt wurde dies im Jahre der Menschwerdung des Herrn 
1220, unter der Regierung Friedrichs II., des ruhmvollen Königs 
der Römer und von Sizilien, im achten Jahre seiner Regierung in 
Deutschland, in Sizilien aber im 23. Gegeben bei Frankenfort, den 
26. April." 
16. Verordnung Friedrichs II. zugunsten der Fürsten 1232. 
„Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreieinigkeit: 
Friedrich der Zweite, von Gottes Gnaden König der Römer, 
Kaiser, immer Augustus, von Jerusalem und Sizilien König. 
Unsers Reiches erhabener Sitz wird erhöht, und die oberste 
Leitung des Reiches ordnen wir völlig in Gerechtigkeit und Frieden, 
wenn wir auf unserer Fürsten und Großen Rechte mit gebührender 
Fürsorge Hinblicken. Denn wie auf stattlichen Gliedern das Haupt 
sitzt, so ruht unsere Herrschaft auf jenen und gedeiht, und solche 
erhabene kaiserliche Größe lenkt und erhebt die, von deren Schultern 
sie gestützt und getragen wird. Es wisse daher das gegenwärtige 
Geschlecht und die künftige Nachkommenschaft, daß wir zu Forum 
Julii bei Sibidatum (Cividale) bei einer Zusammenkunft mit unserem 
geliebten Sohne Heinrich, dem Könige der Römer, auf die Bitte der 
Fürsten und Großen, deren werte Menge dort ber uns war: wir 
möchten geruhen, der ihnen von demselben Könige, unserem Sohne, 
auf dem allgemeinen Reichstage zu Worms bewilligten Huld die 
Bestätigung durch unser Machtwort zu verleihen, für angemessen 
erachtet haben, ihren Bitten geneigt zuzustimmen, da wir bei deren 
Förderung unsere und des Reiches Stellung zweckmäßig zu fördern 
denken. 
Wir bewilligen also gemäß dem, was derselbe König, unser 
Sohn, bekanntermaßen bewilligt hat, und verleihen dauernde Be¬ 
stätigung, indem wir verordnen: 
1. Daß keine neue Burg oder Stadt auf den Gütern der Kirchen, 
sei es durch Veranlassung der Vogtei oder unter welchem Vorwand 
auch immer, durch uns oder durch irgendeinen andern errichtet 
werden soll. 
2. Desgleichen: daß neue Märkte den alten in keiner Weise 
hinderlich sein dürfen. 
3. Desgleichen: Niemand werde gezwungen, zu irgendeinem 
Markte zu gehen gegen seinen Willen. 
4. Desgleichen: Die alten Straßen sollen nicht abgelenkt werden, 
es sei denn mit Willen der Darüberwandelnden.J) 
x) D. h. der Könia verzichtete auf das alte Hoheitsrecht über die Landstraßen, 
„des Königs Straßen".
	        
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