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Verhandelt wurde dies im Jahre der Menschwerdung des Herrn
1220, unter der Regierung Friedrichs II., des ruhmvollen Königs
der Römer und von Sizilien, im achten Jahre seiner Regierung in
Deutschland, in Sizilien aber im 23. Gegeben bei Frankenfort, den
26. April."
16. Verordnung Friedrichs II. zugunsten der Fürsten 1232.
„Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreieinigkeit:
Friedrich der Zweite, von Gottes Gnaden König der Römer,
Kaiser, immer Augustus, von Jerusalem und Sizilien König.
Unsers Reiches erhabener Sitz wird erhöht, und die oberste
Leitung des Reiches ordnen wir völlig in Gerechtigkeit und Frieden,
wenn wir auf unserer Fürsten und Großen Rechte mit gebührender
Fürsorge Hinblicken. Denn wie auf stattlichen Gliedern das Haupt
sitzt, so ruht unsere Herrschaft auf jenen und gedeiht, und solche
erhabene kaiserliche Größe lenkt und erhebt die, von deren Schultern
sie gestützt und getragen wird. Es wisse daher das gegenwärtige
Geschlecht und die künftige Nachkommenschaft, daß wir zu Forum
Julii bei Sibidatum (Cividale) bei einer Zusammenkunft mit unserem
geliebten Sohne Heinrich, dem Könige der Römer, auf die Bitte der
Fürsten und Großen, deren werte Menge dort ber uns war: wir
möchten geruhen, der ihnen von demselben Könige, unserem Sohne,
auf dem allgemeinen Reichstage zu Worms bewilligten Huld die
Bestätigung durch unser Machtwort zu verleihen, für angemessen
erachtet haben, ihren Bitten geneigt zuzustimmen, da wir bei deren
Förderung unsere und des Reiches Stellung zweckmäßig zu fördern
denken.
Wir bewilligen also gemäß dem, was derselbe König, unser
Sohn, bekanntermaßen bewilligt hat, und verleihen dauernde Be¬
stätigung, indem wir verordnen:
1. Daß keine neue Burg oder Stadt auf den Gütern der Kirchen,
sei es durch Veranlassung der Vogtei oder unter welchem Vorwand
auch immer, durch uns oder durch irgendeinen andern errichtet
werden soll.
2. Desgleichen: daß neue Märkte den alten in keiner Weise
hinderlich sein dürfen.
3. Desgleichen: Niemand werde gezwungen, zu irgendeinem
Markte zu gehen gegen seinen Willen.
4. Desgleichen: Die alten Straßen sollen nicht abgelenkt werden,
es sei denn mit Willen der Darüberwandelnden.J)
x) D. h. der Könia verzichtete auf das alte Hoheitsrecht über die Landstraßen,
„des Königs Straßen".