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I. Von der Restauration zur Revolution.
vom Staatsgebiete.
Hlle Landesteile der Monarchie in ihrem jetzigen Um¬
fange bilden das preußische Staatsgebiet. Die Grenzen
dieses Staatsgebiets können nur durch ein Gesetz verändert
werden.
Von den Rechten der Preußen.
Art. 3. Die Verfassung und das Gesetz bestimmen, unter
welchen Bedingungen die Eigenschaft eines Preußen und
die staatsbürgerlichen Rechte erworben, ausgeübt und ver¬
loren werden.
Hrt. 4. Hlle Preußen sind vor dem Gesetz gleich. Standes¬
vorrechte finden nicht statt. Die öffentlichen Ämter sind,
unter Einhaltung der von den Gesetzen festgestellten Be¬
dingungen, für alle dazu Befähigten gleich zugänglich.
Hrt. 5. Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. Die
Bedingungen und Formen, unter welchen eine Beschränkung
derselben, insbesondere eine Verhaftung, zulässig ist, werden
durch das Gesetz bestimmt.
Hrt. 6. Die Wohnung ist unverletzlich. Das Eindringen
in dieselbe und Haussuchungen sowie die Beschlagnahme von
Briefen und Papieren sind nur in den gesetzlich bestimmten
Fällen und Formen gestattet.
Hrt. 7. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter ent¬
zogen werden. Ausnahmegerichte und außerordentliche Kom¬
missionen sind unstatthaft.
Hrt. 8. Strafen können nur in Gemäßheit des Gesetzes
angedroht oder verhängt werden.
Hrt. 9. Das Eigentum ist unverletzlich. Es kann nur
aus Gründen des öffentlichen Wohles gegen vorgängige,
in dringenden Fällen wenigstens vorläufig festzustellende
Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes entzogen oder
beschränkt werden.
Hrt. 11. Die Freiheit der Huswanderung kann von