104 I. Don der Restauration zur Revolution.
Bindung -es Grundbesitzes.
strt. 40. Die Errichtung von Lehen und die Stiftung
von Familienfideikommissen ist untersagt *). Die bestehenden
Lehen und Familienfideikommisse sollen durch gesetzliche An¬
ordnung in freies Eigentum umgestaltet werden. Ruf
Familienstiftungen finden diese Bestimmungen keine An¬
wendung.
Art. 41. vorstehende Bestimmungen finden auf die (Ehren¬
lehen , das Königliche Haus- und prinzliche Fideikommisse
sowie auf die außerhalb des Staats gelegenen Lehen und
die ehemals reichsunmittelbaren Besitzungen und Fideikom¬
misse, insofern letztere durch das deutsche Bundesrecht ge¬
währleistet sind, zur Zeit keine Anwendung.
Rrt. 42. Das Recht der freien Verfügung über das
Grundeigentum unterliegt keinen anderen Beschränkungen,
als denen der allgemeinen Gesetzgebung. Die Teilbarkeit
des Grundeigentums und die Kblösbarkeit der Grundlasten
wird gewährleistet.
Für die tote Hand sind Beschränkungen des Rechts,
Liegenschaften zu erwerben und über sie zu verfügen, zu¬
lässig. Rufgehoben ohne Entschädigung sind:
1. die (Berichtsherrlichkeit, die gutsherrliche Polizei und
obrigkeitliche Gewalt, sowie die gewissen Grundstücken
zustehenden hoheitsrechte und Privilegien;
2. die aus diesen Befugnissen, aus der Schutzherrlichfteit,
der früheren (Erbuntertänigkeit, der früheren Steuer¬
ung Gewerbeverfassung herstammenden Verpflichtungen.
Mit den aufgehobenen Rechten fallen auch die
Gegenleistungen und Lasten weg, welche den bisherigen
Berechtigten dafür oblagen.
*) Das Gesetz vom 5. Juni 1852 hebt die ctrt. 40 nnö 41 auf
und untersagt nur noch die (Errichtung von Lehen.