Full text: Von der Restauration zur Reichsgründung (Bd. 2)

104 I. Don der Restauration zur Revolution. 
Bindung -es Grundbesitzes. 
strt. 40. Die Errichtung von Lehen und die Stiftung 
von Familienfideikommissen ist untersagt *). Die bestehenden 
Lehen und Familienfideikommisse sollen durch gesetzliche An¬ 
ordnung in freies Eigentum umgestaltet werden. Ruf 
Familienstiftungen finden diese Bestimmungen keine An¬ 
wendung. 
Art. 41. vorstehende Bestimmungen finden auf die (Ehren¬ 
lehen , das Königliche Haus- und prinzliche Fideikommisse 
sowie auf die außerhalb des Staats gelegenen Lehen und 
die ehemals reichsunmittelbaren Besitzungen und Fideikom¬ 
misse, insofern letztere durch das deutsche Bundesrecht ge¬ 
währleistet sind, zur Zeit keine Anwendung. 
Rrt. 42. Das Recht der freien Verfügung über das 
Grundeigentum unterliegt keinen anderen Beschränkungen, 
als denen der allgemeinen Gesetzgebung. Die Teilbarkeit 
des Grundeigentums und die Kblösbarkeit der Grundlasten 
wird gewährleistet. 
Für die tote Hand sind Beschränkungen des Rechts, 
Liegenschaften zu erwerben und über sie zu verfügen, zu¬ 
lässig. Rufgehoben ohne Entschädigung sind: 
1. die (Berichtsherrlichkeit, die gutsherrliche Polizei und 
obrigkeitliche Gewalt, sowie die gewissen Grundstücken 
zustehenden hoheitsrechte und Privilegien; 
2. die aus diesen Befugnissen, aus der Schutzherrlichfteit, 
der früheren (Erbuntertänigkeit, der früheren Steuer¬ 
ung Gewerbeverfassung herstammenden Verpflichtungen. 
Mit den aufgehobenen Rechten fallen auch die 
Gegenleistungen und Lasten weg, welche den bisherigen 
Berechtigten dafür oblagen. 
*) Das Gesetz vom 5. Juni 1852 hebt die ctrt. 40 nnö 41 auf 
und untersagt nur noch die (Errichtung von Lehen.
	        
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