Full text: Von der Restauration zur Reichsgründung (Bd. 2)

Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. 105 
vom Könige. 
Art. 43. Die Person des Königs ist unverletzlich. 
Art. 44. Die Minister des Königs sind verantwortlich. 
Hüe Regierungsakte des Königs bedürfen zu ihrer Gültig¬ 
keit der Gegenzeichnung eines Ministers, welcher dadurch 
die Verantwortlichkeit übernimmt. 
Art. 45. Dem König allein steht die vollziehende Gewalt 
zu. (Er ernennt und entläßt die Minister. Er befiehlt die 
Verkündigung der Gesetze und erläßt die zu deren Aus¬ 
führung nötigen Verordnungen. 
Art. 46! Der König führt den Oberbefehl über das Heer. 
Art. 47. Der König besetzt alle Stellen im Heere sowie 
in den übrigen Zweigen des Staatsdienstes, sofern nicht das 
Gesetz ein anderes verordnet. 
Art. 48. Der König hat das Recht, Krieg zu erklären 
und Frieden zu schließen, auch andere Verträge mit fremden 
Regierungen zu errichten. Letztere bedürfen zu ihrer Gültig¬ 
keit der Zustimmung der Kammern, sofern es Handelsver¬ 
träge sind oder wenn dadurch dem Staate Lasten oder 
einzelnen Staatsbürgern Verpflichtungen auferlegt werden. 
Art. 49. Der König hat das Recht der Begnadigung 
und Strafmilderung. Der König kann bereits eingeleitete 
Untersuchungen nur auf Grund eines besonderen Gesetzes 
niederschlagen. 
Art. 50. Dem König steht die Verleihung von (Drden 
und anderen mit Vorrechten nicht verbundenen Auszeich¬ 
nungen zu. (Er übt das Münzrecht nach Maßgabe des 
Gesetzes. 
Art. 51. Der König beruft die Kammern und schließt 
ihre Sitzungen. (Er kann sie entweder beide zugleich oder 
auch nur eine auflösen. (Es müssen aber in einem solchen 
Falle innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen nach der 
Auflösung die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 
90 Tagen nach der Auflösung die Kammern versammelt 
werden.
	        
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