Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. 105
vom Könige.
Art. 43. Die Person des Königs ist unverletzlich.
Art. 44. Die Minister des Königs sind verantwortlich.
Hüe Regierungsakte des Königs bedürfen zu ihrer Gültig¬
keit der Gegenzeichnung eines Ministers, welcher dadurch
die Verantwortlichkeit übernimmt.
Art. 45. Dem König allein steht die vollziehende Gewalt
zu. (Er ernennt und entläßt die Minister. Er befiehlt die
Verkündigung der Gesetze und erläßt die zu deren Aus¬
führung nötigen Verordnungen.
Art. 46! Der König führt den Oberbefehl über das Heer.
Art. 47. Der König besetzt alle Stellen im Heere sowie
in den übrigen Zweigen des Staatsdienstes, sofern nicht das
Gesetz ein anderes verordnet.
Art. 48. Der König hat das Recht, Krieg zu erklären
und Frieden zu schließen, auch andere Verträge mit fremden
Regierungen zu errichten. Letztere bedürfen zu ihrer Gültig¬
keit der Zustimmung der Kammern, sofern es Handelsver¬
träge sind oder wenn dadurch dem Staate Lasten oder
einzelnen Staatsbürgern Verpflichtungen auferlegt werden.
Art. 49. Der König hat das Recht der Begnadigung
und Strafmilderung. Der König kann bereits eingeleitete
Untersuchungen nur auf Grund eines besonderen Gesetzes
niederschlagen.
Art. 50. Dem König steht die Verleihung von (Drden
und anderen mit Vorrechten nicht verbundenen Auszeich¬
nungen zu. (Er übt das Münzrecht nach Maßgabe des
Gesetzes.
Art. 51. Der König beruft die Kammern und schließt
ihre Sitzungen. (Er kann sie entweder beide zugleich oder
auch nur eine auflösen. (Es müssen aber in einem solchen
Falle innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen nach der
Auflösung die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von
90 Tagen nach der Auflösung die Kammern versammelt
werden.