Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. 109
teilzunehmen berechtigt ist, darf das Recht als Urwähler
nur in einer Gemeinde ausüben.
Art. 71. Auf jede vollzahl von 250 Seelen der Bevöl¬
kerung ist ein Wahlmann zu wählen. Die Urwähler werden
nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten
Staatssteuern in drei Abteilungen geteilt, und zwar in der
Art, daß auf jede Abteilung ein Dritteil der Gesamtsumme
der Steuerbeträge aller Urwähler fällt.
Die Gesamtsumme wird berechnet:
a) Gemeindeweise, falls die Gemeinde einen Urwahl-
bezirk für sich bildet;
b) Bezirksweise, falls der UrwahlbezirK aus mehreren
Gemeinden zusammengesetzt ist.
Die erste Abteilung besteht aus denjenigen Urwählern,
auf welche die höchsten Steuerbeträge bis zum Belaufe
eines Dritteils der Gesamtsteuer fallen.
Die zweite Abteilung besteht aus denjenigen Urwählern,
auf welche die nächst niedrigen Steuerbeträge bis zur
Grenze des zweiten Dritteils fallen.
(Eine dritte Abteilung besteht aus den am niedrigsten
besteuerten Urwählern, auf welche das dritte Dritteil fällt.
Jede Abteilung wählt besonders und zwar ein Dritteil
der zu wählenden töahlmänner.
Die tDahlmänner werden in jeder Abteilung aus der
Zahl der stimmberechtigten Urwähler des Urtvahlbezirks
ohne Rücksicht auf die Abteilungen gewählt.
Art. 72. Die Abgeordneten werden durch die Wahl-
männer gewählt.
Art. 74. Zum Abgeordneten der Zweiten Kammer ist
jeder Preuße wählbar, der das 30. Jahr vollendet, den
Vollbesitz der bürgerlichen Rechte infolge rechtskräftigen
richterlichen Erkenntnisses nicht verloren und bereits drei
Jahre dem preußischen Staatsoerbande angehört hat.
Art. 77. Die (Eröffnung und die Schließung der Kammern
geschieht durch den König in Person oder durch einen dazu