Full text: Von der Restauration zur Reichsgründung (Bd. 2)

Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. 109 
teilzunehmen berechtigt ist, darf das Recht als Urwähler 
nur in einer Gemeinde ausüben. 
Art. 71. Auf jede vollzahl von 250 Seelen der Bevöl¬ 
kerung ist ein Wahlmann zu wählen. Die Urwähler werden 
nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten 
Staatssteuern in drei Abteilungen geteilt, und zwar in der 
Art, daß auf jede Abteilung ein Dritteil der Gesamtsumme 
der Steuerbeträge aller Urwähler fällt. 
Die Gesamtsumme wird berechnet: 
a) Gemeindeweise, falls die Gemeinde einen Urwahl- 
bezirk für sich bildet; 
b) Bezirksweise, falls der UrwahlbezirK aus mehreren 
Gemeinden zusammengesetzt ist. 
Die erste Abteilung besteht aus denjenigen Urwählern, 
auf welche die höchsten Steuerbeträge bis zum Belaufe 
eines Dritteils der Gesamtsteuer fallen. 
Die zweite Abteilung besteht aus denjenigen Urwählern, 
auf welche die nächst niedrigen Steuerbeträge bis zur 
Grenze des zweiten Dritteils fallen. 
(Eine dritte Abteilung besteht aus den am niedrigsten 
besteuerten Urwählern, auf welche das dritte Dritteil fällt. 
Jede Abteilung wählt besonders und zwar ein Dritteil 
der zu wählenden töahlmänner. 
Die tDahlmänner werden in jeder Abteilung aus der 
Zahl der stimmberechtigten Urwähler des Urtvahlbezirks 
ohne Rücksicht auf die Abteilungen gewählt. 
Art. 72. Die Abgeordneten werden durch die Wahl- 
männer gewählt. 
Art. 74. Zum Abgeordneten der Zweiten Kammer ist 
jeder Preuße wählbar, der das 30. Jahr vollendet, den 
Vollbesitz der bürgerlichen Rechte infolge rechtskräftigen 
richterlichen Erkenntnisses nicht verloren und bereits drei 
Jahre dem preußischen Staatsoerbande angehört hat. 
Art. 77. Die (Eröffnung und die Schließung der Kammern 
geschieht durch den König in Person oder durch einen dazu
	        
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