110 I. Don der Restauration zur Revolution.
von ihm beauftragten Minister in einer Sitzung der ver¬
einigten Kammern.
Beide Kammern werden gleichzeitig berufen, eröffnet,
vertagt unö geschlossen.
tt)trd eine Kammer aufgelöst, so wird die andere gleich¬
zeitig vertagt.
Art. 78. Jede Kammer prüft die Legitimation ihrer
Mitglieder und entscheidet darüber. Sie regelt ihren Ge¬
schäftsgang und ihre Disziplin durch eine Geschäftsordnung
und erwählt ihren Präsidenten, ihre Vizepräsidenten und
Schriftführer.
tDenn ein Kammermitglied ein besoldetes Staatsamt
annimmt oder im Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit
welchem ein höherer Hang oder ein höheres (Behalt ver¬
bunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in der Kammer
unö kann seine Stelle in derselben nur durch neue Wahl
wieder erlangen.
rtiemanö kartn Mitglieö beiöer Kammern sein.
Art. 79. Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich.
Art. 82. (Eine jede Kammer hat die Befugnis, behufs
ihrer Information Kommissionen zur Untersuchung von
Tatsachen zu ernennen.
Art. 83. Die Mitglieder beider Kammern sind Vertreter
des ganzen Volkes. Sie stimmen nach ihrer freien Über¬
zeugung und sind an Aufträge und Instruktionen nicht
gebunden.
Hrt. 84. Sie können für ihre Abstimmung in der
Kammer niemals, für ihre darin ausgesprochenen Meinungen
nur innerhalb der Kammer auf Grund der Geschäftsordnung
zur Rechenschaft gezogen werden.
Art. 85. Die Mitglieder der Zweiten Kammer erhalten
aus der Staatskasse Reisekosten und Diäten nach Maßgabe
des Gesetzes. (Ein verzicht hierauf ist unstatthaft.