Full text: Von der Restauration zur Reichsgründung (Bd. 2)

110 I. Don der Restauration zur Revolution. 
von ihm beauftragten Minister in einer Sitzung der ver¬ 
einigten Kammern. 
Beide Kammern werden gleichzeitig berufen, eröffnet, 
vertagt unö geschlossen. 
tt)trd eine Kammer aufgelöst, so wird die andere gleich¬ 
zeitig vertagt. 
Art. 78. Jede Kammer prüft die Legitimation ihrer 
Mitglieder und entscheidet darüber. Sie regelt ihren Ge¬ 
schäftsgang und ihre Disziplin durch eine Geschäftsordnung 
und erwählt ihren Präsidenten, ihre Vizepräsidenten und 
Schriftführer. 
tDenn ein Kammermitglied ein besoldetes Staatsamt 
annimmt oder im Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit 
welchem ein höherer Hang oder ein höheres (Behalt ver¬ 
bunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in der Kammer 
unö kann seine Stelle in derselben nur durch neue Wahl 
wieder erlangen. 
rtiemanö kartn Mitglieö beiöer Kammern sein. 
Art. 79. Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. 
Art. 82. (Eine jede Kammer hat die Befugnis, behufs 
ihrer Information Kommissionen zur Untersuchung von 
Tatsachen zu ernennen. 
Art. 83. Die Mitglieder beider Kammern sind Vertreter 
des ganzen Volkes. Sie stimmen nach ihrer freien Über¬ 
zeugung und sind an Aufträge und Instruktionen nicht 
gebunden. 
Hrt. 84. Sie können für ihre Abstimmung in der 
Kammer niemals, für ihre darin ausgesprochenen Meinungen 
nur innerhalb der Kammer auf Grund der Geschäftsordnung 
zur Rechenschaft gezogen werden. 
Art. 85. Die Mitglieder der Zweiten Kammer erhalten 
aus der Staatskasse Reisekosten und Diäten nach Maßgabe 
des Gesetzes. (Ein verzicht hierauf ist unstatthaft.
	        
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