Full text: Von der Restauration zur Reichsgründung (Bd. 2)

Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. ] ] l 
von der richterlichen Gewalt. 
Hrt. 86. Die richterliche Gewalt wird im Hamen des 
Königs durch unabhängige, keiner anderen Autorität als 
der des Gesetzes unterworfene Gerichte ausgeübt. 
Die Urteile werden im Hamen des Königs ausgefertigt 
und vollstreckt. 
Art. 87. Die Richter werden vom Könige oder in dessen 
Hamen auf ihre Lebenszeit ernannt. 
Sie können nur durch Richterspruch aus Gründen, welche 
die Gesetze vorgesehen haben, ihres Amtes entsetzt oder 
zeitweise enthoben werden. 
Art. 90. Zu einem Richteramte darf nur der berufen 
werden, welcher sich zu demselben nach Vorschrift der Gesetze 
befähigt hat. 
Art. 91. (Berichte für besondere Klassen von Angelegen¬ 
heiten, insbesondere Handels- und Gewerbegerichte, sollen 
im Wege der Gesetzgebung an den (Drten errichtet werden, 
wo das Bedürfnis solche erfordert. 
Art. 92. (Es soll in Preußen nur ein oberster Gerichts¬ 
hof bestehen. 
Art. 93. Die Verhandlungen vor dem erkennenden Ge¬ 
richte in Zivil- und Strafsachen sollen öffentlich sein. Die 
Öffentlichkeit kann jedoch durch einen öffentlich zu ver¬ 
kündenden Beschluß des (Berichts ausgeschlossen werden, 
wenn sie der Ordnung oder den guten Sitten Gefahr droht. 
Art. 94 und 95 (nach der Änderung durch das Gesetz vom 
21. Mai 1852). 
Bei verbrechen erfolgt die Entscheidung über die Schuld 
des Angeklagten durch Geschworene, insoweit ein mit vor¬ 
heriger Zustimmung der Kammern erlassenes Gesetz nicht 
Ausnahmen bestimmt. 
(Es kann durch ein mit vorheriger Zustimmung der 
Kammern zu erlassendes Gesetz ein besonderer Gerichtshof 
errichtet werden, dessen Zuständigkeit die verbrechen des
	        
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