Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. ] ] l
von der richterlichen Gewalt.
Hrt. 86. Die richterliche Gewalt wird im Hamen des
Königs durch unabhängige, keiner anderen Autorität als
der des Gesetzes unterworfene Gerichte ausgeübt.
Die Urteile werden im Hamen des Königs ausgefertigt
und vollstreckt.
Art. 87. Die Richter werden vom Könige oder in dessen
Hamen auf ihre Lebenszeit ernannt.
Sie können nur durch Richterspruch aus Gründen, welche
die Gesetze vorgesehen haben, ihres Amtes entsetzt oder
zeitweise enthoben werden.
Art. 90. Zu einem Richteramte darf nur der berufen
werden, welcher sich zu demselben nach Vorschrift der Gesetze
befähigt hat.
Art. 91. (Berichte für besondere Klassen von Angelegen¬
heiten, insbesondere Handels- und Gewerbegerichte, sollen
im Wege der Gesetzgebung an den (Drten errichtet werden,
wo das Bedürfnis solche erfordert.
Art. 92. (Es soll in Preußen nur ein oberster Gerichts¬
hof bestehen.
Art. 93. Die Verhandlungen vor dem erkennenden Ge¬
richte in Zivil- und Strafsachen sollen öffentlich sein. Die
Öffentlichkeit kann jedoch durch einen öffentlich zu ver¬
kündenden Beschluß des (Berichts ausgeschlossen werden,
wenn sie der Ordnung oder den guten Sitten Gefahr droht.
Art. 94 und 95 (nach der Änderung durch das Gesetz vom
21. Mai 1852).
Bei verbrechen erfolgt die Entscheidung über die Schuld
des Angeklagten durch Geschworene, insoweit ein mit vor¬
heriger Zustimmung der Kammern erlassenes Gesetz nicht
Ausnahmen bestimmt.
(Es kann durch ein mit vorheriger Zustimmung der
Kammern zu erlassendes Gesetz ein besonderer Gerichtshof
errichtet werden, dessen Zuständigkeit die verbrechen des