Full text: Von der Restauration zur Reichsgründung (Bd. 2)

112 I. Don der Nestauration zur Revolution. 
Hochverrats und diejenigen Verbrechen gegen die innere und 
äußere Sicherheit des Staats, welche ihm durch das Gesetz 
überwiesen werden, begreift. 
von den Finanzen. 
Rrt. 99. Rite Einnahmen und Ausgaben des Staats 
müssen für jedes Iahr im voraus veranschlagt und auf 
den Staathaushaltsetat gebracht werden. 
Letzterer wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt. 
Rrt. 100. Steuern und Abgaben für die Staatskasse 
dürfen nur, soweit sie in den Staatshaushaltsetat auf¬ 
genommen oder durch besondere Gesetze angeordnet sind, 
erhoben werden. 
Rrt. 101. Inbetreff der Steuern können Bevorzugungen 
nicht eingeführt werden. 
Die bestehende Steuergesetzgebung wird einer Revision 
unterworfen und dabei jede Bevorzugung abgeschafft. 
Rrt. 103. Die Rufnahme von Rnleihen für die Staats¬ 
kasse findet nur auf Grund eines Gesetzes statt. 
Rrt. 104. Zu (Etatsüberfchreitungen ist die nachträg¬ 
liche Genehmigung der Kammer erforderlich. 
Die Rechnungen über den Staatshaushaltsetat werden 
von der (Dberrechnungskammer geprüft und festgestellt. 
von den Gemeinden-, Kreis-, Bezirks- und 
provinzialverbänden. 
Rrt. 105. Die Vertretung und Verwaltung der Ge¬ 
meinden, Kreise, Bezirke und Provinzen des preußischen 
Staates wird durch besondere Gesetze unter $eftf)altung 
folgender Grundsätze näher bestimmt. 
1. Über die innern und besonderen Rngelegenheiten der 
Provinzen, Bezirke, Kreise und Gemeinden beschließen 
aus gewählten Vertretern bestehende Versammlungen, 
deren Beschlüsse durch die Vorsteher der Provinzen, 
Bezirke, Kreise und Gemeinden ausgeführt werden.
	        
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