Zur Einführung.
Durch die handfeste von 1460 waren die Herzogtümer
Schleswig und Holstein, die nach dem Wortlaut der
Urkunde Christians I. „ewig zusammenbleiben sollten unge¬
teilt", mit der Krone Dänemark in Personalunion ver¬
bunden worden. Doch ließen sich die Stände, denen aus¬
drücklich das Recht vorbehalten worden war, nach Christians I.
Tode unter seinen Erben und Nachkommen den Nachfolger
zu wählen, bestimmen, die Söhne des verstorbenen zu
Landesherren zu küren: Johann, der Erbe des dänischen
Thrones, erhielt den Segeberger Anteil, Friedrich den
(Sottorpischen; letzterer vereinigte, nachdem Christian II.,
Johanns Sohn, infolge des Stockholmer Blutbads (1520)
aus Dänemark vertrieben worden war (1523), beide Teile
wieder unter seiner Herrschaft, die er 1535 auf seinen Sohn
Christian III. vererbte. Dieser teilte 1544 das Land mit
seinen Brüdern Johann und Adolf; jenem überließ er
das Schloß Hadersleben, diesem das Schloß Gottorp, während
er für sich die Schlösser Sonderburg und Segeberg behielt.
Friedrich II., der seinem Vater Christian III. 1559 in Däne¬
mark folgte, trat 1564 seinem Bruder Johann dem Jüngeren
das Schloß Sonderburg mit mehreren Ämtern abr
vermochte aber bei den Ständen seine Anerkennung als
gleichberechtigter Landesherr nicht durchzusetzen. Der Tod
Johanns (des Älteren) 1580 führte zur Aufteilung seines
Anteils unter den übrigen Linien. Da die Sonderburger
als „abgeteilte Herren" nur in den ihnen überwiesenen
Gebieten Regierungsrechte übten, an der Landesregierung
aber nicht beteiligt waren, gab es seitdem in Schleswig¬
holstein nur zwei regierende Landesherren: Friedrich II.
und seine Nachkommen, zugleich Träger der dänisch-norwegi-
schen Krone, beherrschten den königlichen (Segebergischen).