Full text: Der deutsch-dänische Krieg 1864 (Teil 1)

später nach © 1 ü cf ft a 6 t benannten Anteil, Adolf und 
feine Nachkommen den Gottorpischen Anteil, für den Herzog 
Friedrich III. 1658 unter schwedischer Begünstigung vom 
König Friedrich III. von Dänemark die volle Souveränität 
gewann. Gleichzeitig löste König Friedrich III. durch eine 
— zunächst geheimgehaltene — Urkunde auch den könig¬ 
lichen Anteil von Schleswig aus der dänischen Lehnsabhängig- 
keit, indem er sich und seinen Nachkommen im Mannes¬ 
stamm die volle Souveränität in dem von ihm beherrschten 
Schleswig übertrug. (Ein Jahrhundert später gewann die 
königliche Linie durch Verhandlungen mit Katharina II., 
der Witwe Peters III., der auf den russischen Thron be¬ 
rufen worden war, nicht nur den Gottorpischen Anteil 
von Schleswig, sondern auch den Anteil von Holstein im 
Austausch gegen die Grafschaften Oldenburg und Delmen¬ 
horst (1773), wie sie zuvor schon die abgeteilten Herrschaften 
der Linie Sonderburg und der 1649 aus einem Seile der 
Pinnebergischen Erbschaft gebildeten Reichsgrafschaft Rantzau 
an sich gebracht hatte. 
Das auf solche Weise wiedervereinigte Schleswig- 
Holstein galt seitdem zwar als eine Provinz der dänischen 
Monarchie, führte aber in Gesetzgebung, Verwaltung, 
Gerichtswesen ein Sonderleben, das auch im großen und 
ganzen von seiten Dänemarks nicht gestört wurde, bis nach 
der Neuordnung Deutschlands auf dem Wiener Kongreß 
das Herzogtum Holstein dem Deutschen Bunde zugewiesen 
und König Friedrich VI. von Dänemark als Herzog von 
Holstein gezwungen wurde, dem Bunde beizutreten. Seit¬ 
dem machte sich in Dänemark das Bestreben geltend, Schleswig 
fester als bisher mit dem Jnselreich zu verbinden und den 
festländischen Besitz bis zur Eider unter die dänische Gesetz¬ 
gebung zu stellen, Schleswig also aus seiner verwaltungs- 
»nd Rechtsgemeinschaft mit Holstein zu lösen. 
Dieses Bestreben wurde zu einer Gefahr für die durch 
die handfeste von 1460 geschaffene Einheit durch den 
„offenen Brief" König dhristians VIII. vom 8. Juli 
1846, der die nach dem Königsgesetz von 1665 für Dänemark 
und Lauenburg geltende weibliche Erbfolge als auch 
für Schleswig und einige Teile Holsteins gültig erklärte 
.und jbje Herstellung eines dänischen Gesamt st aates mit
	        
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