später nach © 1 ü cf ft a 6 t benannten Anteil, Adolf und
feine Nachkommen den Gottorpischen Anteil, für den Herzog
Friedrich III. 1658 unter schwedischer Begünstigung vom
König Friedrich III. von Dänemark die volle Souveränität
gewann. Gleichzeitig löste König Friedrich III. durch eine
— zunächst geheimgehaltene — Urkunde auch den könig¬
lichen Anteil von Schleswig aus der dänischen Lehnsabhängig-
keit, indem er sich und seinen Nachkommen im Mannes¬
stamm die volle Souveränität in dem von ihm beherrschten
Schleswig übertrug. (Ein Jahrhundert später gewann die
königliche Linie durch Verhandlungen mit Katharina II.,
der Witwe Peters III., der auf den russischen Thron be¬
rufen worden war, nicht nur den Gottorpischen Anteil
von Schleswig, sondern auch den Anteil von Holstein im
Austausch gegen die Grafschaften Oldenburg und Delmen¬
horst (1773), wie sie zuvor schon die abgeteilten Herrschaften
der Linie Sonderburg und der 1649 aus einem Seile der
Pinnebergischen Erbschaft gebildeten Reichsgrafschaft Rantzau
an sich gebracht hatte.
Das auf solche Weise wiedervereinigte Schleswig-
Holstein galt seitdem zwar als eine Provinz der dänischen
Monarchie, führte aber in Gesetzgebung, Verwaltung,
Gerichtswesen ein Sonderleben, das auch im großen und
ganzen von seiten Dänemarks nicht gestört wurde, bis nach
der Neuordnung Deutschlands auf dem Wiener Kongreß
das Herzogtum Holstein dem Deutschen Bunde zugewiesen
und König Friedrich VI. von Dänemark als Herzog von
Holstein gezwungen wurde, dem Bunde beizutreten. Seit¬
dem machte sich in Dänemark das Bestreben geltend, Schleswig
fester als bisher mit dem Jnselreich zu verbinden und den
festländischen Besitz bis zur Eider unter die dänische Gesetz¬
gebung zu stellen, Schleswig also aus seiner verwaltungs-
»nd Rechtsgemeinschaft mit Holstein zu lösen.
Dieses Bestreben wurde zu einer Gefahr für die durch
die handfeste von 1460 geschaffene Einheit durch den
„offenen Brief" König dhristians VIII. vom 8. Juli
1846, der die nach dem Königsgesetz von 1665 für Dänemark
und Lauenburg geltende weibliche Erbfolge als auch
für Schleswig und einige Teile Holsteins gültig erklärte
.und jbje Herstellung eines dänischen Gesamt st aates mit