13. Usus ordinis Cisterciensis (13. Jahrh.) 21
weist, so soll er bort in Liebe zurechtgewiesen werben.... wenn aber ein
Streit unter einzelnen Äbten ausgebrochen ist, ober über einen berfelben
eine so schwere Schulb bekannt wirb, baß er zeitweilige ober bauernbe Ab¬
setzung verbienen würbe, so soll bas Kapitel barüber entfcheiben unb sein
Beschluß unweigerlich burchgeführt werben; sinb bie Meinungen geteilt, so
gibt ber Rbt von diteauj ben Rusfchlag.
13. Rus den Usus ordinis Cisterciensis (13. Jahrh.).
Nomasticon S. 170s. 175ff.
Kap. 71. wenn bie Brüber bas Kapitel verlassen haben, sollen sie sich
zum Lesen hinsetzen; boch können sie auch zum Gebet in bie Kirche gehen
Die aber, bie im Kloster sitzen, sollen sich anbächtig benehmen unb jeber in
einem besonberen Buch lesen, . . . auch sich nicht gegenseitig burch Fragen
stören wenn einer beim Lesen bie Kapuze auf bem Kopf hat, soll er sie
so haben, baß man genau sehen kann, ob er schläft, wenn einer weggehen
muß, so lege er sein Buch in bas Armarium1 zurück.
Kap. 75. wenn bas Kapitel zu Lnbe ist unb bie Brüber sich zur Hrbeit
bereitgemacht haben, soll auf bas Klapperbrett geschlagen werben vom Prior
ober vom Subprior ober von einem anberen, ben es ber Prior heißt, wenn
sie selber gerabe burch eine bringenbe Beschäftigung abgehalten sinb. Huf
ben Schall biefes Brettes sollen alle zusammenkommen, außer ben Kranken
unb ben mit ben verschiebenen Klosterämtern Betrauten. Der Krankenwärter
(servitor infirmorum) jeboch — falls er nicht burch ben Krankenbienst abge¬
halten ist — unb ber Vorsänger (cantor) unb ber Kirchenaufseher (sacrista)
unb ber (Bästeempfänger (hospitalis) unb ber Novizenmeister (magister
novitiorum) sollen sich ebenso wie bie anberen einfmben, es sei berrn, baß
sie ber Rbt im Kapitel bauon bispenstert hat, wenn sie gerabe durch ihr
Amt stärker in Anspruch genommen sinb.. . . wenn nun einer aus irgenb-
welchem bringenben (Brunb im Kloster zurückbleiben will, soll er bem Prior
seinen (Brunb angeben unb biefer soll tun, wie es ihm gut scheint; wenn er
ihm bie (Erlaubnis zum Bleiben gegeben hat, soll er bem Bruber auch noch
angeben, was er tun soll, wenn er bas fertig hat, weswegen er bableibt.
Kann ber Prior infolge bringenber Abhaltung bas Brett nicht schlagen unb
bie Hrbeit nicht anorbnen, soll es ber Subprior tun ober ein anberer, ber
bamit beauftragt wirb, unb babei wenn möglich alles burch Zeichen anorb¬
nen; kann er bas nicht, so sei seine Hebe ganz kurz unb hanble bloß von ber
Hrbeit. ... Die Eisengeräte unb bie übrigen zur Hrbeit nötigen Werkzeuge
soll ber Prior nach seinem Ermessen verteilen.
Beim hinausziehen zur Hrbeit sollen bie Brüber hinter bem Prior
ober seinem Stellvertreter breingehen; ebenso beim heimgehen. Der Hus-
zug zur Hrbeit, Hnfang unb (Enbe ber Pause unb Rückkehr von ber Hrbeit
1 Kleiner Raum zwischen Kirche und Kapitelsaal zum Aufbewahren ber Bücher.