4 1. Hegel Benedikts 530
mit den älteren Brüdern, die für sie zu sorgen haben, der Ruhe pflegen.
Beständig soll eine Kerze in diesem Gemach bis zum Morgen brennen. Sie
sollen bekleidet schlafen, mit einem einfachen Gürtel1 ober einem Strick um
bie £enben, damit sie während des Schlafs ihre Messer nicht an ber Seite
haben (sonst formte sich ber Schlafenbe mit ihm verwunben), unb bamit bie
Mönche stets bereit feien unb auf bas gegebene Zeichen unverzüglich auf¬
stehen unb sich beeilen, einanber zum dhorgebet zuvorzukommen, jeboch stets
mit (Ernst unb Sittfamkeit. Die jüngeren Brüder sollen ihre Betten nicht neben¬
einander haben, sondern unter die der älteren verteilt. Beim Ausstehen zum
dhorgebet aber sollen sie einander in geziemender weise aufwecken, damit
die Schläfrigen keine Entschuldigung haben.
24. Über die Rrt der Ausschließung. . . . hat ein Bruder sich leichterer
vergehen schuldig gemacht, so werde er nur von der gemeinschaftlichen
Mahlzeit ausgeschlossen, ... er empfange das Essen allein nach dem Tisch
ber Brüber. ...
25. von ben schwereren vergehen. Lin Bruber jeboch, ber sich eines
schwereren Vergehens fchulbig gemacht hat, werbe zugleich vom Tisch unb
vom Thor ausgeschlossen. Keiner ber Brüber bars mit ihm verkehren ober
mit ihm sprechen.... von keinem vorübergehenben empfange er ben Segens-
grüß; auch bie Speise, bie ihm gereicht wirb, soll nicht gesegnet werben?
31. welche Eigenschaften ber Schaffner (Cellerarius) bes Klosters
haben soll. Zum Schaffner bes Klosters werbe aus ber (Drbensgemeinbe ein
Bruber ausgestellt, ber verstänbig ist unb von gereiften Sitten, mäßig in
Speise unb Trank, nicht hochmütig, nicht ungestüm im hanbeln, nicht ver-
letzenb, nicht säumig unb nicht verschwenberisch. .. . Dieser trage für alles
Sorge. Nichts aber tue er ohne Ruf trag bes Abtes. . . . Der Kranken, Kin-
ber, (Bäste unb Armen nehme er sich mit aller Sorgfalt an. ... Er hüte
sich ebenso vor Geiz wie vor Verschwendung und Vergeudung des Kloster¬
vermögens. ... Ist die Klostergemeinde zu groß, so sollen ihm Gehilfen
beigegeben werden.
33. Gb die Mönche etwas als Eigentum besitzen dürfen, vor allem
muß dieses Laster mit ber IDurzel aus bent Kloster entfernt werben. Keiner
erlaube sich, etwas herzugeben ober anzunehmen ohne Geheiß bes Abts,
ober etwas zu eigen zu haben, unb zwar burchaus nichts, tveber ein Buch
noch eine Schreibtafel noch einen Schreibstift, rein gar nichts. Alles Hot-
wenbige aber bürfen sie vom Hausvater bes Klosters erwarten. .. . Allen
sei alles gemeinschaftlich, wie es in ber heiligen Schrift heißt. . ..
34. Ob alle gleichermaßen erhalten sollen. Man verfahre hierin, wie
geschrieben steht: Man gab einem jeben, was ihm not war. wir wollen
1 Tagsüber trugen sie einen anderen (Biirtel, an dem die Messerscheide an¬
gebracht war.
2 Nach Kap. 44 müssen die Ausgeschlossenen, während im (Thor Gottesdienst
ist, vor der Tür auf dem Boden liegen, so lange, bis alle herausgekommen find.