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1637 und hinterläßt das zerrüttete und entvölkerte Reich seinem Sohne
Ferdinand III. In demselben Jahre endet mit Bogislaw XIV. das
pommersche Herzogshaus, und da die Schweden die Stünde hindern,
dem erbberechtigten Hause Brandenburg zu huldigen, fällt auch Georg
Wilhelm von ihnen ab und nähert sich dem Kaiser. Der Krieg löst
sich nun in eine Reihe von Unternehmungen ans, die planlos, ohne
Zusammenhang durchgeführt werden und bald dieser, bald jener Partei
Vorteil gewähren. Unter den kaiserlichen Führern tritt Gallas am
meisten hervor, unter den Schweden Baner, der sich durch die entsetz¬
liche Verheerung Böhmens bekannt machte, und Torstenson, der von
Podagra gequält, nur in einer Sänfte dem Heere zu folgen vermochte
und doch dreimal das Reich siegreich durchzog; er eroberte Sachsen,
Böhmen, Mähren und bedrohte Wien. Die Franzosen eroberten die
Rheinlande und drangen in Baiern ein.
(Der westfälische Friede.) Seit 1643 verhandelten die Ab¬
gesandten des Kaisers mit den Franzosen zu Münster, mit den Schweden
in Osnabrück. Sechs Jahre dauerten die Verhandlungen, denn die
beiden auswärtigen Mächte forderten am lautesten Befriedigung ihrer
wenig bescheidenen Wünsche; sie waren es auch, die gegen des Kaisers
Willen die Reichsstände zur Beteiligung an den Besprechungen auf¬
forderten. Die Franzosen erhielten die schon seit 1552 in ihrer
Hand befindlichen Bistümer Metz, Toul und Verdun, das ganze Elsaß
und den Sundgau, doch sollten die darin gelegenen Reichsstädte
(Straßburg) beim Reiche verbleiben. Die Schweden bekamen Vor¬
pommern und Stettin; Brandenburg trat die pommersche Erbschaft
an, indem es Hinterpommern übernahm, für das an Schweden über¬
lassene Gebiet wurde es durch Magdeburg, Halberstadt, Minden und
Kamin entschädigt, alte Bistümer, die nun weltlicher Besitz wurden. . ....
Die durch Friedrich V. dem pfälzischen Hanse verlorene Kur ging mit
der Oberpfalz an Baiern über; die Unterpfalz blieb dem Sohne
Friedrichs, der auch als achter in die Reihe der Kurfürsten eintrat.
Die Unabhängigkeit der Schweizer und der Niederländer wurde an¬
erkannt. Die geistlichen Güter sollten fortan in dem Zustande bleiben,
trt dem sie sich am 1. Januar 1624 befunden; dasselbe Jahr sollte
für die Zugehörigkeit eines Reichstandes zu der einen der beiden
Religionsparteien bestimmend sein. In Reichsangelegenheiten sollten
beide gleich berechtigt sein, Streitigkeiten zwischen Katholiken und
Protestanten auf dem Kammergericht durch eine gleiche Anzahl von
Richtern beider Bekenntnisse entschieden werden. Alle Fürsten erhielten
die Landeshoheit; jeder durste auch mit auswärtigen Mächten Krieg