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gönnen (S. 122), welche Schritt für Schritt durch Anlegung fester 
Burgen, Gründung deutscher Kolonistendörfer und schnell auf¬ 
blühender Städte befestigt wurde. 1232 entstand Thorn und 
Kulm, 1237 Elbing, 1255 Königsberg. In langwierigem, greuel- 
vollem Vernichtungskriege wurde das tapfere Preufsenvolk auf¬ 
gerieben, erst 1283 konnte die Eroberung als vollendet und ge¬ 
sichert gelten. — 
Auch in den inneren Zuständen gingen wichtige Ver¬ 
änderungen vor. Der niedere Adel, welcher im Reichsdienst 
keine Verwendung mehr fand, wandte sich zu Strafsenraub und 
Fehde, besonders in Schwaben, Franken und am Rhein, während 
das gewaltig aufstrebende Bürgertum neben Fürsten und Adel 
sich eine wachsende Geltung im Leben der Nation erringt. Da¬ 
mals gründete eine Anzahl rheinischer Städte auf Anregung des 
reichen Mainzer Bürgers Arnold Walpot zum Schutz der Strafsen 
und zur Beseitigung der Zölle den rheinischen Städtebund 
mit Flotte und Kriegsmacht, an dessen Spitze 1255 K. Wilhelm 
trat. Er verbreitete sich über einen grofsen Teil Deutschlands, 
entbehrte aber einer kraftvollen Leitung und löste sich 1258 
auf. Dafs auch in der Landbevölkerung, welche sich ihre alte 
Gerichtsverfassung und das Recht der Freizügigkeit erhalten hatte, 
die Volkskraft durch den Zerfall der Reichsgewalt nicht gebrochen 
war, zeigt am besten die ungeschwächt fortschreitende Besiedelung 
im Norden und Osten: Pommern, Preufsen, Schlesien sind 
im Laufe des 13. Jahrh. vollständig deutsche Länder geworden 
und auch die böhmischen, mährischen und ungarischen Gebiete 
wurden fort und fort mit deutschen Dörfergründungen bedeckt. 
E. Frankreich und England. 
I. Im Zeitalter der Kreuzzüge erstarkte die königliche Macht 
in Frankreich durch Erhebung des Thrones über die Vasallen 
und durch Vereinigung der Bürger in den Städten zu freien 
Gemeinden. Die Abwesenheit vieler mächtiger Lehnsträger in 
Palästina und der Aufschwung der Städte durch den Handel 
begünstigte diese Entwickelung. Schon unter Ludwig VI. (le 
gros 1108—1137) hob sich das Ansehen der Krone durch das 
kräftige Auftreten des Königs und die kluge Staatsleitung des 
Abtes Suger von S. Denis, welcher namentlich durch das Stu¬ 
dium des alten kaiserlichen Rechts ein lebhaftes Bewufstsein von 
dem Beruf des Königtums das Recht zu schützen gewonnen 
hatte. Als Ludwig VII. nach Sugers Tode (1152) sich von 
seiner Gemahlin Eleonore, der Erbin von Gascogne, Guienne 
und Poitou, trennte, und diese sich mit Heinrich von Anjou-
	        
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