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lebig und los lassen, und wir haben sie an den hochgeborenen Sigis-
mund, Markgrafen von Brandenburg, unsern lieben Bruder und Fürsten,
gewiesen und weisen sie an ihn und seine männlichen Erben kraft dieses
Briefes. Und falls unser ebengenannter Bruder Sigismund mit Tode ab-
ginge, wovor Gott sei, und männliche Erben nicht hätte, so soll die er-
wähnte Mark Brandenburg mit all' ihrem Zubehör ohne alle Behinderung
an deu hochgeborenen Johann, Herzog von Görlitz, unsern lieben Brnder
und Fürsten, und feilte männlichen Erben fallen . . . Wäre es aber, daß
unsere beideu ebengenannten Brüder stürben, wovor Gott sei, und männliche
Erben uicht hinterließen, so soll die erwähnte Mark Brandenburg mit
allen Herrschaften, Städten, Landen, Leuten und all' ihrem Zubehör wieder
au uns als König von Böhmen und an unsere Erben und Nachkommen,
die Könige uud die Kroue Böhmeu, los uud ledig heimfallen. Zu Urknnd
ist dieser Bries versiegelt mit unserer königlichen Majestät Jnsiegel, ge-
geben zu Prag uach Christi Geburt 1300 Jahr, darnach im 78. Jahr, am
Freitag nach dem heiligen Psingsttage^), unserer Reiche des Böhmischen
im 15., des Römischen im 2.
39. König Sigismund erklärt die Verpfändung von Knröranden-
bürg an Jobst (und Prokop), Markgrafen von Mähren.
1388.
(Cod. II., 3, Nr. 1216 ; deutsch.)
Wir Sigismund, von Gottes Gnaden König von Ungarn ?e. Da
wir die Mark Brandenburg ganz mit all' ihrem Zubehör den erlauchten
Fürsten, Herrn Jost nnd Herrn Prokop, Markgrafen von Mähren,
unseren lieben Vettern, recht und redlich versetzt haben für eine benannte
Summe Geldes, wie unsere anderen Briese wohl beweisen und aussagen,
die wir ihnen darüber gegeben Habens, so haben wir bestellt, beschickt nnd
geordnet mit dem Herrn Jost, unserem Vetter, beschicken uud verordnen
nach unserm rechten Wissen und wollen kraft dieses Briefes, daß derfelbige
Herr Jost, unser Vetter, alle Leheu, geistliche uud weltliche, geuießeu soll
und daß dieselben an ihn kommen sollen mit aller Wirksamkeit und Voll-
macht, wie an uns selbst, alle Zeit hindurch, solange die Mark ihm zu
Psande steht. Auch sollen gemeinhin alle Lehen, die in der Zeit der Ver-
Pfändung ledig geworden, welcherlei sie seien oder wie sie austreten, gauz
und gar kommen und anfallen an und auf deu Herrn Jost, unseren
Vetter; diese Lehen soll er fordern und heischeu in aller Weise wie wir
selber, alle Zeit, solange die Verpfändung währt. Auch sollen alle Rechte
') 11. Juni.
2) Verpfändung d. Sempte, 22. Mai 1388, für 565263 Gulden mit Vor¬
behalt des Einlösungsrechtes in 5 Jahren, bei dessen Nichtausübung die Mark
als erbliches Reichslehen Jost verfallen soll. Letzteres wurde 1393 der Fall.