Kap. 24. § 121. Kaiser Friedrich I. (Friede zu Constanz.) 167
Cleve wurden vom herzoglichen Bande befreit, Pommern und Mecklenburg zu
Herzogtümern erhoben und Lübeck zur freien Reichsstadt erklärt. Zugleich machte der
Kaiser noch eine große Anzahl anderer fürstlicher und bischöflicher Städte reichsun¬
mittelbar. Außer den Erzstiftern Magdeburg und Bremen wurden neun Bis¬
tümer (darunter Paderborn und Hildesheim) reichsfrei.
Dies tat der Kaiser, um sowohl die Welfenmacht zu brechen, als auch
um überhaupt durch die Verringerung der großen Herzogtümer
das Königtum von seiner größten Gefahr zu befreien.
Zwar widerstand der Löwe besonders durch die Treue seiner Städte
bis in's dritte Jahr allen seinen Feinden auf's tapferste, eroberte Goslar
und Halberstadt, verbrannte Mühlhausen, Nordhausen und andere Orte,
schlug den Erzbischof von Köln, nahm den Bischof von Halberstadt und
den Landgrafen von Türingen gefangen und kehrte mit reicher Beute
nach Braunschweig zurück. Als aber Friedrich selbst mit großer Heeres¬
macht gegen ihn anrückte und Heinrich zu Stade eingeschlossen ward, so
unterhandelte er mit dem Kaiser, bat ihn auf dem Fürstentag zu Erfurt
1182 fußfällig um Gnade und erhielt sie von Friedrich's Großmut, der
dadurch, daß er ihm seine Erbländer, nämlich seine brunischen, billungischen
und nordheimischen Allodien, die später den Namen Braunschweig-
Lüneburg bekamen, zurückgab, zeigte, daß er keinen persönlichen Haß
trug. Doch mußte Heinrich auf drei Jahre Deutschland verlassen, damit
der neue Zustand Deutschlands sich befestigen könne. Er ging nach Eng¬
land, wo ihm seine Gemahlin Mathilde, die Tochter des englischen Kö¬
nigs, Heinrich's II, seinen dritten Sohn Wilhelm gebar, von dem die
nachmaligen Könige von England aus dem Hause Hannover abstammten.
Um auch mit den italienischen Städten alle Irrungen vollends auszu¬
gleichen, schloß Friedrich mit den Lombarden im Jahre 1183 den
Frieden zu Constanz, welcher, unter Beschränkung der von den Rechts¬
gelehrten aufgestellten kaiserlichen Rechte, im allgemeinen den herkömmlichen
Zustand zurückführte und die gegenseitigen Rechte feststellte.
Eine wichtige Bestimmung war, daß die Lombarden ihren Bund nach Gefallen
sollten erneuern, innerhalb ihrer Ringmauern alle Hoheitsrechte, außerhalb der-
selben aber nur diejenigen ausüben dürsten, die ihnen besonders verliehen würden; die
zweifelhaften Rechte aber sollten durch ein Schiedsgericht bestimmt oder jährlich mit
2000 Mark Silbers gelöst werden. Doch mußten die Bürgermeister den Lehnseid
leisten, und alle Bürger schwuren den Eid der Treue, der alle 10 Jahre erneuert werden
sollte.
So in der Fülle seines Glücks feierte er an Pfingsten des Jahres 1184
ein allgemeines Reichsfriedens- und Familienfest in und um Mainz,
dessen Glanz und Pracht noch lange in Liedern fortlebte; denn es war,
außer von vielen Fürsten, Bischöfen und Gesandten, von 40,000 Rittern
besucht, und der 62jährige, noch immer rüstige Kaiser, der selbst noch mit in
die Schranken des Turniers ritt, schlug von seinen fünf blühenden Söhnen
die beiden ältesten, Heinrich und Friedrich, zu Rittern. Im folgenden
Jahre unternahm er seine sechste Fahrt in das nun beruhigte Italien,
und wurde überall mit der größten Verehrung ausgenommen, zumal er,
um sich in den Lombarden einen Anhalt gegen den päpstlichen Stuhl zu
gewinnen, es an Gnadenspenden nicht fehlen ließ. Denn feit Papst Ale¬
xander gestorben war, hatte sich das Verhältnis zu Rom wieder getrübt.
Darum richtete er seinen Blick auch nach Unteritalien, durch dessen