Object: Fürst Bismarck (Bd. 145)

1. Die Kaiserwahl in Frankfurt. '©'3'S'®'® 3 
Preußens handelt. Die Regierung ist dem Beschlusse der 
Majorität in demjenigen Antrage des Abg. v. Vincke, 
welcher ein Resultat zur Folge hatte, daß man dem Könige 
raten möge, sich den Anträgen, die von Frankfurt aus¬ 
gingen, nicht zu entziehen, nachgekommen und mit unge¬ 
wohnter Eile in der Form. Indes, wie es scheint, mißfällt 
die Art und Weise, wie dies geschehen, einem Teile der 
Versammlung, und deshalb sucht derselbe die Angriffe, 
welche damals erfolglos blieben, gegen die Regierung zu 
erneuern. Die Titel 3 und 5 der Verfassungsurkunde vom 
5. Dezember stellen die Rechte fest, welche der Krone und 
anderseits der Kammer zustehen. Ich kann aus dem 
Titel 5, der von den Rechten der Kammer handelt, nicht 
die Überzeugung gewinnen, daß es unser Beruf sei, das 
Land durch Adressen, Erklärung von Ansichten und Ge¬ 
fühlen zu regieren, daß es unser Beruf sei, in Fällen, wo 
die Regierung Sr. Majestät des Königs von den der Krone 
namentlich im § 46 reservierten Rechten einen Gebrauch 
macht, der einem Teile dieser Versammlung mißfällt, daß 
es da unser Beruf sei, auf die Regierung ein anhaltendes 
Feuer von Adressen, von Mißtrauensvoten zu eröffnen, 
bis das Ministerium die Flagge streicht. Wenn das 
Ministerium sich einem solchen Verfahren fügen wollte, 
dann würde es dadurch anerkennen, daß die Exekutivgewalt 
direkt auf die Zweite Kammer übergegangen sei. Es 
würde anerkennen, daß die Minister nicht Beamte des 
Königs, sondern Beamte der Zweiten Kammer seien, nur 
daß dem Könige einstweilen die äußeren Zeichen seiner 
Macht lediglich verblieben. Es mag dies von vielen für 
konstitutionell gehalten werden; ich halte das nur für kon¬ 
stitutionell, was verfassungsmäßig ist. In Preußen ist nur 
das konstitutionell, was aus der preußischen Berfassung 
hervorgeht. Mag in Belgien oder Frankreich, in Anhalt- 
Dessau oder dort, wo der morgenrötliche Glanz der 
mecklenburgischen Freiheit strahlt, konstitutionell sein, was 
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