Eidgenossenschaften (Städte- und Ritterbündnisse). 87
den Reichstagen zu Nürnberg und Metz gegebenen Reichsgrund¬
gesetz die „goldene Bulle". Das umfangreiche Aktenstück (43 Perga¬
mentquartblätter) führte den Namen von der Kapsel aus Goldblech,
die das große Majestätssiegel umschließt. In diesem Gesetz wurden
feste Bestimmungen für die Königswahl getroffen, die Rechte und
Pflichten der Kurfürsten festgesetzt und Verfügungen wegen des Land¬
friedens gegeben. Von den Ansprüchen des Kaisers auf Italien war
in dieser Urkunde nicht mehr die Rede, aber auch nicht von der
Kaiserwahl durch den Papst. Vielmehr wurde jetzt angenommen, daß
der deutsche König durch seine Wahl zugleich auch den Titel „römischer
Kaiser" erhalte. Die Stellung der Kurfürsten, der sieben Säulen des
Reichs, wurde sehr erhöht. So erhielten sie das wichtige Recht, daß
ihre Untertanen und Stände sich von ihren Gerichten nicht auf die
kaiserlichen berufen durften, es sei denn, daß ihnen die Rechtshilfe
verweigert würde. Dadurch bekamen die Kurfürsten eine abgeschlossene
Territorialgerichtsbarkeit, wurden an Rang fast dem Kaiser gleich¬
gestellt und konnten ohne besondere kaiserliche Erlaubnis von andern
Fürsten und Ständen Länder erwerben. Auf diese Weise bahnte die
„goldene Bulle" schon die Zerstückelung des Deutschen Reichs in ver¬
schiedene Einzelstaaten an. Die kaiserliche Oberhoheit war mit keiner
großen Machtbefugnis mehr verbunden, denn in ihren Ländern ge¬
hörten den Kurfürsten auch die kaiserlichen Regalien (Bergwerke, Münze,
Zölle, Judenschutz). Unter Karl IV. kam es auf, daß Titel ohne
entsprechende Landesgebiete vergeben wurden (Briefadel). Durch die
„goldene Bulle" gewann hauptsächlich die hohe Aristokratie. Die
kleineren Stände dagegen wurden zugunsten des Adels benachteiligt.
Jeder Fehde sollte eine dreitägige Ankündigung vorhergehen, was schon
Rudolf von Habsburg bestimmt hatte. Die Städte und einzelne
Personen aber durften keine Verbindung unter sich schließen ohne
Genehmigung ihrer Landsherren. Gegen deren Willkür verloren sie
nun ein wichtiges Schutzmittel. Auch wurde ihnen in der „goldenen
Bulle" untersagt, Pfahlbürger aufzunehmen; so nannte man Land¬
leute, die sich an der ursprünglich mit Pfählen befestigten Umwallung
einer Stadt als Vorstädter angesiedelt hatten. Je mehr indessen die
Kaiser das Bündnerwesen bedrohten, desto kräftiger entwickelte es sich.
Eidgenossenschaften (Städte- und Ritterbündnisse). Die Reichs¬
verfassung hatte überhaupt durch jenes Gesetz eine entschiedene Wendung
zugunsten der Fürsten genommen und zuungunsten des zerstreuten
unmittelbaren Reichslandes, der Städte und freien Herren. Dazu
kam, daß die Fürsten ihre Macht noch durch Erbverbrüderungen
mit andern ihres Ranges zu verstärken und sicher zu stellen suchten;