um das Recht der Investitur (1122). Danach hatte der Kaiser auf
die Belehnung mit Ring und Stab zu verzichten und die Freiheit der
Bischofs- und Abtwahlen anzuerkennen. Doch sollten diese im Beisein
des Kaisers oder seines Bevollmächtigten ausgeführt werden, und der
deutsche Herrscher belehnte die von der Kirche Gewählten in Deutschland
durch das Zepter mit den Regalien oder fürstlichen Rechten vor der Weihe,
in Italien nach derselben.
Staat wie Kirche waren so auf ihre engeren und eigentlich ent¬
sprechenden Grenzen zurückgewiesen; aber die Verhältnisse des Lehns¬
staates hatten sich durch die Bemühungen der Kirche sehr gelockert.
Dagegen kamen die deutschen Städte im Bewußtsein ihres Wohlstandes
zu größerem Ansehen; denn der Kaiser suchte in ihnen Bundesgenossen
gegen die fürstlichen Herren und Ritter, mit denen er bis an sein
Lebensende zu kämpfen hatte.
Wohl hatte er nur die Trümmer jener Kaisermacht gerettet, welche
noch unter seinem Großvater, Heinrich Hl., so fest gegründet schien;
aber doch war in der Beilegung des Jnvestiturstreits Großes für das
Reich erlangt morden.
Heinrich V. starb ohne Erben im 44. Lebensjahre (1125) und
wurde in der Gruft zu Speyer beigesetzt. Mit ihm erlosch das Haus
der Franken, und schon die Mitwelt sah darin den Fluch für den Empörer
gegen seinen kaiserlichen Vater.
Die fränkischen Kaiser hatten hundert und ein Jahr regiert (1024
bis 1125).