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Väterlichen Absicht, . . . anbefehlen wollen, daß alle . . . Unsere Beamten und 
sämtliche Gerichts-Obrigkeiten im Lande, zur Anwerbung besagter Vagabonden und 
anderer müßiger Leute, Unserer Miliz dergestalt behülfflich seyn, daß, wenn sich 
dergleichen müßige und zum Kriegs-Diensten taugliche Pursche in ihren Gerichten 
aufhalten oder betreten lassen, sie dieselben an Unsere Miliz abgeben . . . Also 
sollen auch überhaupt keine angesessene Bürger und Unterthanen, oder andere, so 
sich von ihren Handwercken und Professionen oder sonsten durch Arbeit redlich 
uehren, unter Vagabonds gerechnet werden, als welches Wir hiermit auf das ernst- 
lichste untersaget, und verbothen haben wollen . . . 
Dreßden, am 28 Augusti, Anno 1726. 
AUGUSTUS REX. 
(L. S.) 
Heinrich von Büuau. 
Joh. Christoph Günther, 8." 
(Chr. E. Sicul, Annalium Lipsiensium, 1726.) 
Ein ähnliches Werbemandat vom 3. Dec. 1728 erläutert den Begriff der „Vagabonds“ 
näher: „Wir denn auch das . . . Wort Vagabond keineswegs von solchen Leuten, so grober 
Missethaten halber berüchtigt seyn, und folglich bey Unserer Armee, zu Verhütung dergleichen 
Missethaten, nicht angenommen, noch geduldet werden können, sondern von andern, sonst 
unberüchtigten, Dienst-Losen und müßigen Leuten verstanden wissen wollen." 
b) Aus einem Werbemandate vom 9 Martii 1729: 
. . . „Wir erfahren, daß . . . angesessene Handwercker und Bürger in denen Städten, 
nicht weniger angesessene Hauß-Wirthe und Bauern auf denen Dörffern, item Bergleuthe, 
so würcklich auf denen Gruben arbeiten, wie auch die, so bey ausgerichteten Manufacturen 
in Diensten stehen, mit der Werbung gäntzlich verschonet werden sollten, auch . . . alle ge- 
gewaltsame Werbungen . . . ernstlich verbothen haben . . . Also ist auch . ._ . keineswegs 
für eine gewaltsame Werbung zu halten, . . . daß unangesesiene, ledige, dienstlose, dem 
Müßiggang nachhängende, keine behörtge Nahrung treibende, und zu Unsern Kriegs-Diensten 
tüchtige Le'uthe, wenn sie sich . . . Unseren Kriegs-Diensten entziehen wollen, durch Unsere 
Miliz hinweggenommen werden. . . . Vielweniger ist Unseren Unterthanen erlaubet, durch 
frevelhafste Thätlichkeiten der Anwerbung vorbeschriebener Leuthe sich zu wiedersetzen, sondern 
Wir werden . . . alle diejenigen, so sich weiter erkühnen, einen Auflausf und Tumult zu 
erregen, Gewaltthätigkeiten auszuüben, und solchergestalt die vorsetzende Werbung zu be¬ 
hindern, als Aufwiegler und Rebellen ansehen und nach der Schärfe des wider das Auf- 
lausten . . . publicirten Mandats am Leibe und Leben bestrafen . . 
Diese Milizwerbung wurde aber einzustellen angeordnet (12. April 1729), weil „die 
kaum angefangene Werbung durch allerhand sich herfürgethane . . . Difficultäten, bißhero 
gehindert werden wollen, hiernechst auch gar viele eingebohrne Landes-Kinder und Schutz- 
Verwandten sich, aus Furcht vor die Werbung, zur Austret- und Entweichung aus hiesigen 
Landen verleiten lasten . . 
c) Als sich aber doch eine „Verstärckung derer TROUPPen" nötig machte, ordnete ein 
Mandat vom 21 Junii 1729 an, „die. . . unumgänglich benöthigte Mannschafft vom gantzen 
Lande gestellen, und . . . nach einer billigen Proportion durchs Loos ausbringen zu lassen . . . 
Dazu lasten . . . Kön. Maj. und Churs. Durchl. die allergnädigste Versicherung hierdurch 
ertheilen, daß die ausgelosete Mannschafft und sonderlich diejenige, welche sich hiernächft im 
Lande häußlich niederlassen wollen, nach Verflieffung gewisser Jahre Dienste, hinwiederum 
ohne Entgelt) sollen dimittiret werden . . 
15. Der sogen. „Polterabend" kommt aus. 1785. 
„E. E. Hochweiser Rath dieser Stadt hat misfällig vernommen, was maffen 
in den Nachbarschaften der hiesigen Vorstädte, am Abend vor der Trauung 
verlobter Personen, die Jugend männlichen und weiblichen Geschlechts unter 
dem Geschrey: alte Töpfe! auf den Strassen umherziehe, von Hanß zu Hauß
	        
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