Full text: Der Deutsche Ritterorden (H. 98)

12 Die Kulmische Handveste 
Ferner haben wir gedachten Bürgern die Güter, die sie von unserem 
Drden anerkanntermaßen besitzen, zu flämischem (Erbe überlassen, ihnen 
selbst und ihren Erben beiderlei Geschlechtes, für ewige Zeiten, als freien 
Besitz, abgesehen von den Dingen, die wir im ganzen Lande für unseren 
Drden zu beanspruchen für gut fanden, wir beanspruchen nämlich für 
unseren Drden auf ihren Gütern alle Seen, Biber, Salzquellen, Gold- 
und Silbergruben und alles Metall außer dem Eisen. (Ts folgen Bestim¬ 
mungen über den Anteil der Bürger und des Ordens an den genannten Dingen; 
ferner Verfügungen über Iagdrecht und verkaufsrecht bürgerlicher Besitzungen.) 
Wir bestimmen, daß jeder, der vierzig oder mehr Hufen von unserem 
Drden kauft, mit vollständiger Waffenrüstung und einem geharnischten 
Streitrosse sowie mit den dazu gehörigen Waffen und zwei anderen Rei¬ 
tern Kriegsfolge leisten soll,' wer aber weniger besitzt, soll mit einer 
piata und anderen leichteren Waffen sowie mit einem für solche Be¬ 
waffnung passenden Pferde unseren Brüdern folgen, sooft er dazu auf¬ 
gefordert werden wird, gegen die Preußen, die gewöhnlich pomesanier 
genannt werden, und gegen alle Bedränger des Kulmer Landes. Sobald 
aber die pomesanier mit Gottes Hilfe im Kulmer Lande nicht weiter 
mehr zu fürchten fein werden, sind alle vorgenannten Bürger von sämt¬ 
lichen Kriegsdiensten befreit; nur müssen sie zur Landesverteidigung, 
wie vorgesehen, mit unseren Brüdern bis zur Weichsel, Dssa und Dre- 
wenz allen Einfällen gegenüber ins Feld ziehen. 
Desgleichen bestimmen wir, daß jeder, der ein Erbe von unserem 
Drden besitzt, unseren Brüdern fortab einen kölnischen Pfennig oder 
statt seiner fünf kulmische Pfennige sowie ein Gewicht von zwei Mark 
Wachs entrichten soll zur Anerkennung unserer Oberherrschaft und zum 
Zeichen, daß er seine Güter von unserem Drden hat und unserer Ge¬ 
richtsbarkeit untersteht. Dafür werden wir unsererseits ihm gnädigst 
gegen diejenigen, die ihm Unrecht zugefügt haben, beistehen und, so¬ 
weit wir es vermögen, unseren Schutz verleihen. Den vorgenannten 
Zins müssen die Bürger alljährlich am Tage des Hl. Martin bzw. in 
den darauf folgenden vierzehn Tagen entrichten. (Folgen die Strafen für 
unpünktliche Zinszahlung, für Versäumnis der Kriegspflicht und für Nichtinne- 
haltung der Verträge mit dem Drden.) 
wir verfügen auch, daß von den Gütern der genannten Bürger von 
jedem deutschen Pfluge ein Scheffel Weizen und ein Scheffel Koggen . . . 
und von jedem polnischen Hakenpfluge ein Scheffel Weizen jährlich an 
den Bischof der Diözese anstatt des Zehnten geliefert werde, wenn aber 
der Bischof noch andere Abgaben von gedachten Bürgern einfordern 
sollte, so wird der Drden für sie eintreten. 
Huch bestimmen wir, daß nur eine Münze, und zwar die kulmische, 
im ganzen Lande gelten soll, und daß die Denare von reinem, unver¬ 
fälschtem Silber geprägt werden sollen. (Folgen weitere Einzelheiten über 
münze, Maß usw., sowie die Zeugen des Vertrages.)
	        
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