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von 323 v. Chr. bis auf Christus.
ihren Gütern Steuer zahlen, im Kriege unentgeldlich dienen und
dabei den Anbau ihrer Güter oft versäumen mußten, wurden die
letzten, häufig gezwungen, bei den Patriciern gegen übermäßige
Procente Geld aufznnehmen. Wer sich und daö Seinige für eine
erhaltene Summe verpfändet hatte (nexus), wurde, wenn er daö
Darlehen in einer bestimmten Frist nicht znrückzahlen konnte, dem
Gläubiger als Schuldknecht (addictus) zugesprochen und verlor
alle bürgerlichen Rechte (eapite deminulus).
Sobald von den Tarquiniern nichts mehr zu befürchten war,
mißbrauchten die Patricier ihren Reichthum und ihre Macht zu
schnöden Mißhandlungen ihrer plebejischen Schuldner. Ja, sie
wagten es sogar, das beim Ausbruche deS Krieges mit den Vols¬
kern, Sabinern und andern Völkerschaften gegebene Versprechen
einer Erleichterung der Schuldenlast, nach erreichtem Zwecke uner¬
füllt zu lassen. Da erregten die Plebejer einen Aufstand, verließen
'beim abermaligen Auömarsche ins Feld Fahnen und Führer, zogen
bewaffnet über den Anio und besetzten den heiligen Berg, drei
röm. Meilen von Rom, drohend, dort eine neue Stadt bauen zu
wollen (494). Nur durch daö Versprechen einer Erleichterung
der Schuldenlast und durch daö Zugeständniß von Vertretern ihrer
Rechte gegenüber den Patriciern, so wie durch des Meneniuö
Agrippa gemüthliche Paränefe vom Magen und den empörten
Gliedern konnte die Rückkehr der Unzufriedenen bewirkt werden.
Die neuen plebejischen Beamten, die Volkstribnnen (tribuni
plebis), jetzt fünf und später zehn, befassen zwar keine vollziehende
Gewalt (imperium) und deßhalb auch keine Liktoren, sondern
Boten (viaioreO zu Amtsdienern; aber ihre Personen wurden
für unverletzlich (sacrosancti) erklärt, und sie hatten die Befugniß,
die Plebejer gegen den Mißbrauch der Gewalt von Seiten der
hohen Staatsbeamten, selbst eines Diktators zu wahren, so daß
sie diesem, wie den Eonsuln zum Trotze, der plebejischen Gemeinde
untersagen konnten, sich zum Kriegsdienste zu stellen (delectum
inhibere) und die Kriegssteuer (tlibutum) zu zahlen. Sie hatten
ferner das Recht, deit Sitzungen deö Senates anzuwohnen und
die Begchlußnahme durch ihr Veto zu verhindern, und jeder Senats¬
beschluß (senatus consultuni) erhielt feine Wirksamkeit als solcher
erst durch ihre Genehmigung. Dadurch aber, daß die Tribnnen