Full text: Griechische Geschichte (4)

16 Bon bet borischen Wanderung bis zum Anfang ber Perserkriege. 
Die Bevölkerung Athens bestand damals aus drei 'Ständen: 
1) Bürgern, 2) Metöken, 3) Sklaven. 
Das Bürgerrecht stand dem zu, welcher aus der rechtmäßigen Ehe 
eines Bürgers mit einer Bürgerin stammte. Nur ein solcher konnte alle 
Bürgerrechte ausüben1. 
Metöken (ji-EToixoi) hießen die in Attika ansässigen Fremden, welche 
zwar keinen Grundbesitz erwerben, aber gegen eilte mäßige Abgabe Handel 
und Gewerbe treiben dursten. Bvr Gericht mußten sie sich durch einen 
attischen Bürger (irpoaränrjc) vertreten lassen. 
Die Sklaven (SoöXoi) waren meist fremdländischer Abstammung und 
durch Kauf erworben. Sie mußten alle häuslichen Geschäfte, den Feldbau 
und alle niederen Arbeiten verrichten. 
Die Grundzüge der folonischen Verfassung sind folgende: 
Sämtliche Bürger teilte Solon nach dem Vermögen (d.h. nach dem 
Ertrage ihres Grundbesitzes) in vier Klassen und bestimmte danach 
ihre Rechte und Pflichten im Staat (Timokratie). 
Die erste Klasse umfaßte 
1. die „Fünfhundertfcheffelmänner" (irsvTazoaio|x68t[Lvot), welche einen 
jährlichen Reinertrag von mindestens 500 Scheffeln ((/.eSipoi)2 Getreide 
oder 500 Maß Öl hatten. 
Die zweite Klasse umfaßte 
2. die Ritter (forceic), welche mindestens 300 Scheffel Getreide oder 
ebensoviel Maß Öl ernteten; 
Die dritte 
3. die „Gespannmänner" (Cso-fitca, nach ihrem Maultiergespann genannt), 
welche mindestens 150 Scheffel Getreide ober ebensoviel Öl ernten mußten; 
Die vierte 
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4. die Lohnarbeiter, welche einen Acker von geringerem Reinertrag 
als 150 Scheffel über gar keinen Grundbesitz hatten. 
Die oberen Klassen zahlten höhere ©teuern3, hatten dafür aber auch 
größere Rechte. Anfangs fielen zwar betn Abel, ber den größten Grund¬ 
besitz und das meiste Vermögen besaß, noch die höheren Ämter zn; sobald 
aber auch andere Bürger, die sich durch Handel oder Gewerbe ein größeres 
Vermögen erworben hatten, in eine höhere Klasse ausrückten, so waren 
auch diese berechtigt, jene Ämter zu bekleiden. 
; Die beiden ersten Klassen dienten als Reiter, die dritte Klasse stellte 
die Hopliten oder Schwerbewaffneten, die vierte Klasse, als abgabenfrei, 
war in der Regel auch nicht kriegspflichtig und diente nur im Notfall 
unter den Leichtbewaffneten und auf der Flotte. 
1 I» späterer Zeit konnte bie Volksversammlung auch ücrbienten Metöken bas 
Bürgerrecht verleihen. 
2 Der |il8t|typs enthalt etwa 51 lit., ber etwa 39 lit. 
3 In späterer Zeit waren bie Bürger ber ersten Klasse auch zur Leistnng ber 
XsiToupftai (Xop7]-f'a, -ppaaiap'/yy., -tp-v]pap-/ta) verpflichtet.
	        
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