Metadata: Frankreich vom Sturze der Julimonarchie bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts ; 2 = H. 133 [d. Gesamtw.] (2 = H. 133 [d. Gesamtw.])

Der Kampf gegen den Klerikalismus 7 
freimütigen Gegenseitigkeit die Sorge, zum Mahle 5er Arbeiter eine 
Krankenversicherung einzurichten, wovon indes die wenigsten Gebrauch 
machen. Nur die Grubenarbeiter sind zwangsweise gegen Krankheit 
versichert. 
(Eine Pflichtversicherung gegen Alter und Invalidität besteht für tite 
Zivil- und Militärbeamten..., die Grubenarbeiter, die Seeleute, die 
Cisenbahnbeamten, die Hilfsarbeiter in den Zeughäusern und den Ma- 
rincroerfstätten, für alle in der Industrie, dem Handel, der Landwirt¬ 
schaft Angestellten. Die Altersrente ist (seit 1912) mit dem 60. Lebens¬ 
jahre fällig— 
Freiwillige Versicherung gegen Alter und Invalidität besteht für 
Pächter, Landwirte, Handwerker und kleine Handwerksmeister, für Be¬ 
soldete, deren Jahresgehalt höher als 3 000 frcs ist, aber 5 000 frcs 
nicht übersteigt. Die Altersrente für die freiwillig versicherten ist 
mit dem 60. Lebensjahre fällig. 
4. Staat und Kirche. 
a) Gambetta gegen den Klerikalismus. 
(flus einer Rede gehalten vor feinen Wählern zu Elysee-INenilmontant am 
12. August 1881.)1 
(Es besteht eine klerikale Frage, denn... es gibt eine Kirche, die 
es sich zur Aufgabe gemacht hat, den menschlichen '(Beist in allen sei¬ 
nen Bestrebungen nach Freiheit zu bekämpfen..., Frankreich gewalt¬ 
sam in die schlimmsten Überlieferungen der Vergangenheit zurückzu¬ 
werfen und sowohl seine Ausdehnung nach außen hin — meine Herren, 
mehr als eine Regierung ist gestürzt worden, weil sie "hierin der Kirche 
entgegengearbeitet hat — als auch seine freie Entwicklung im Innern zu 
verhindern, denn diese Kirche war eine politische Partei im Staate, und 
deshalb war man sicher, den wirklichen Gegner gerade ins Gesicht zu 
treffen, wenn man sagte: „Das Pfaffentum ist der wahre Feind!" tEs 
ist besiegt und zu Boden geschlagen worden, aber es ist nicht tot. . . . 
Ttlan mutz noch nach seiner Macht in der Verwaltung, in der Öffentlich¬ 
keit... und nach den Kräften seines (Einflusses sorgfältig forschen, ihm 
jede Verbindung mit der weltlichen und politischen Verwaltung ab 
schneiden, ihm die Vorrechte, die ihm der Messidorerlaß" zuspricht . . ., 
nehmen; es mutz auf das Gebiet beschränkt werden, das ihm das Kon¬ 
kordat (von 1801) zugesteht, man muß sich das ungeheure vermögen 
1 Gambetta, Discours et plaidoyers politiques IX S. 417. 
Art. 1 des Übereinkommens vom 26. ITteffiöor des 9. Iahres der Republik 
zwischen dem Ersten Konsul und Papst Pius VII. lautete: Die katholische, apo¬ 
stolische und römische Religion erhält das Recht der freien Ausübung in Frank¬ 
reich; sie ist öffentlich und richtet sich nach den Polizeisorschriften, die die Re¬ 
gierung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe für notwendig hält.
	        
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