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ii) Zollwesen.
541. Inwiefern wurde die Zollpolitik lediglich unter selbstsüchtigen Inter¬
essen geführt?
1. Die V e r 1 e i h u n g von Z o 11 g e r e c h t i g k e i t e n [I, 510]
geschah von seiten der Landesherren meist in einer Zwangs¬
lage: der Beliehene hatte diese zur Erreichung eines
Vorteiles ausgenutzt.
2. Der gewaltig aufstrebende Handel sollte selbst für
den kleinsten Grundherrn möglichst viel abwerfen:
a) daher die nicht enden wollenden Straßen-, Fluß-,
Brücken-, Fähr - und Durchgangszölle,
b) daher die stets sich erhöhenden Abgaben auf den
Märkten und für gestelltes Geleit.
3. Der verheißungsvoll winkende Gewinn wurde
durch den Straßen-, Markt- und Stapelzwang
[I, 456] sichergestellt: eine Umgehung der Zölle wurde
unter allen Umständen unmöglich gemacht.
4. Die durch die gleich unsinnige Anwendung der Zoll¬
politik in benachbarten Gebieten drohende Aufhebung
des Hauptzweckes führte sogar zum Abschluß von Zollver¬
einigungen:
a) sie sorgten für die persönliche Sicherheit der
Handeltreibenden,
b) sie verhinderten die willkürliche Verlegung der
Straßen,
c) sie regelten die gemeinsame Erhebung der Zölle.
542. Welche Berücksichtigung fand das Zollwesen im deutschen Staats¬
leben der Neueren Zeit?
1. Das NürnbergerReichsregiment beabsichtigte (1522)
die Einführung eines Reichszolles an den Reichs-
g r e n z e n: sie wurde durch den Widerstand des Kaisers
und der Städte vereitelt [61].
2. Das Merkantilsystem forderte den Schutz des in¬
ländischen Handels und Gewerbes durch Schutzzölle an
den Landesgrenzen: es brachte die Aufstellung von
Schutzzol 11 a r i f e n [338].
i) Heerwesen.
543. Wie war vielerorts das Heerwesen im XVI. Jahrhundert beschaffen?
1. Die Stände hatten das Steuerbewilligungsrecht an sich gerissen:
sie stellten die ständischen Heere auf:
a) sie bewilligten aus selbstsüchtigen, verfehlten Spar¬
samkeitsrücksichten dem Landesherrn keine Kriegs¬
steuer: die Werbung eines kriegsmäßig gebil-