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Europa
maligen Königs Ludwig von Hetruricn, zur Entschädigung für
dessen Erbstaaten Parma und Piacenza. Zu den Einkünften
des Landes kommt noch eine jährliche Rente von 5oo,oooFr.
von Toscana und Oestreich, welche auf die unter dem Namen
der pfalzbaierischen bekannten Herrschaften in Böhmen hypo-
thecirt sind. Zugleich wurde bestimmt, daß auf den Fall, daß
die Herzogin oder ihr Sohn Karl Ludwig geb. 23. Dcc.
1799 ohne Erben sterben, oder ein andres Land bekommen
sollte, Lucca an Toscana fällt, welches dann die toscanischen
Distrikte Fivizano, Pietra Santa und Barga, und die lucche-
fischen Castiglione, Gallicano, Minucciano und Monte Jgnoro
an Modena abtritt. Am 24. Nvv. 1817 hat der östreichische
Hof dieses Land der Königin von Hetruricn übergeben, welche
die Vormundschaft für ihren Sohn führt. Der Regent führt
den Titel: Herzog von Lucca, und hat das Pradicat Durch-
laucht. Das Wapcn von Lucca, das an der Spitze aller
Acten stehen soll, ist ein lasurblauer Schild, auf dem zwischen
2 schräg laufenden Balken das Wort Liberia« mit goldnen
Buchstaben eingcgrabcn stehst. Das Familienwapen der Her¬
zogin ist das spanisch-parmcsanische. Die obersten Hofämter
sind: der Obcrhofmcister, die Oberhofmeisterin, Oberkämmercr,
Oberstallmcistcr, Lbevslier <1'!ionneur, Commandant der
Ehrengarde, der Palastpräfect; überdies 20 Palastdamcn, 12
Kammer-Herren, 4 Stallmeister und 2 Adjutanten für den In-
fanten Carl Ludwig.
Nach dem konstitutionellen Dekret von i8o5, nach dessen
Grundsätzen durch die Bestimmung des wiener Congrcsses das
Land regiert werden soll, steht dem Herzog das Begnadigungs¬
recht zu; er führt die innere Staatsverwaltung, leitet die aus¬
wärtigen Angelegenheiten, bestimmt die Staatsausgaben, welche
jedoch vom Senat sanctionirt werden müssen, ernennt die
Minister und alle öffentlichen Beamten, und hat eine Garde
von 4 Compagnien, jede von 100 Mann, die er aus den an¬
gesehensten Familien wählt, eine Civilliste von 3oo,ooo Fr.,
einen Palast zu Lucca und einen in der umliegenden Gegend
und so viel Ländereien, als jährlich 100,000 Fr. abwerfen.
Er ist verbunden, bei Uebernahme der Regierung einen Eid
abzulegen, worin er die Aufrcchthaltung der Constitution be¬
schwört. Zwischen dem Regenten und der Nation steht der
Senat, den 36 Senatoren, aus den Klassen der Kaufleute,
Gelehrten, Künstler und Grundeigenthümer genommen, bilden.
Er hat die gesetzgebende Gewalt, indem er alle vom Regenten
vorgeschlagenen Gesetze discntirt. E2 wird vom Herzog zu-
ammenbcrufcn, der auch die Sitzungen Mffnet, die wenigstens