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und nicht lange dauerte es, da sangen die Kinder in 
Meldorf das Kied auf der Straße und höhnten damit 
Wiben und seine Angehörigen. So stand denn bei ihm 
der Entschluß fest, sein Recht zu verfolgen bis zur höchsten 
Stelle. Er bezahlte vier Gulden an das Kirchspiel und 
erlangte dadurch das Recht, seine Sache vor das Gericht 
der Achtundvierziger nach Heide zu bringen. 
Schon bei der nächsten Tagung dieses Gerichts wurde 
Wiben Peters Angelegenheit verhandelt; aber das Ergeb¬ 
nis war kein anderes als bei den vorigen Instanzen. 
Reimer Groth aus Büsum, einer der Miterben der Frau 
Bleß, war ja selbst Mitglied dieses hohen Rates, und 
die Herren, bei denen Menschenfurcht mehr galt als 
Gottesfurcht, scheuten sich, einen Spruch zu fällen, der 
gegen einen der Ihrigen gerichtet war. Um jedoch den 
Schein der Unparteilichkeit zu wahren, gaben sie vor, 
daß so geringe Erbschaftsstreitigkeiten nicht vor das Ge¬ 
richt der Achtundvierziger gehörten, sondern daß bei ihnen 
das Kirchspielsgericht die höchste Instanz sei; eine weitere 
Berufung sei nicht zulässig. Es war vergebens, daß 
Wiben dagegen geltend machte, er habe die Appellations¬ 
summe bezahlt und damit sich das Recht erworben, einen 
Spruch der Achtundvierziger herbeizuführen; er predigte 
tauben Ohren und die wohlweisen Herren blieben bei 
ihrem Spruche. Als Wiben, aufs tiefste gekränkt, das 
Versammlungshaus der Achtundvierziger verließ, rief 
Reimer Groth ihm höhnisch zu: „Viermal bist Du jetzt 
abgewiesen mit Deinen Ansprüchen; willst Du jetzt noch 
weiter klagen oder willst Du Dich endlich beruhigen und 
einsehen lernen, daß man mit dem Kopfe nicht durch die 
Mauer rennen kann?" Aber Wiben herrschte ihn an: 
„Elender Wicht, der Du nicht wert bist, das Amt eines 
Richters zu bekleiden, ich weiß sehr wohl, daß Euer 
Spruch anders ausgefallen wäre, wenn es sich nicht darum 
handelte, Dir und Deinem Bruder Euer Erbe zu sichern. 
Aber triumphiere nicht zu früh; noch ist nicht aller Tage 
Abend!" Und noch an demselben Tage legte er gegen 
den Spruch der Achtundvierziger Berufung ein und ap-
	        
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