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und nicht lange dauerte es, da sangen die Kinder in
Meldorf das Kied auf der Straße und höhnten damit
Wiben und seine Angehörigen. So stand denn bei ihm
der Entschluß fest, sein Recht zu verfolgen bis zur höchsten
Stelle. Er bezahlte vier Gulden an das Kirchspiel und
erlangte dadurch das Recht, seine Sache vor das Gericht
der Achtundvierziger nach Heide zu bringen.
Schon bei der nächsten Tagung dieses Gerichts wurde
Wiben Peters Angelegenheit verhandelt; aber das Ergeb¬
nis war kein anderes als bei den vorigen Instanzen.
Reimer Groth aus Büsum, einer der Miterben der Frau
Bleß, war ja selbst Mitglied dieses hohen Rates, und
die Herren, bei denen Menschenfurcht mehr galt als
Gottesfurcht, scheuten sich, einen Spruch zu fällen, der
gegen einen der Ihrigen gerichtet war. Um jedoch den
Schein der Unparteilichkeit zu wahren, gaben sie vor,
daß so geringe Erbschaftsstreitigkeiten nicht vor das Ge¬
richt der Achtundvierziger gehörten, sondern daß bei ihnen
das Kirchspielsgericht die höchste Instanz sei; eine weitere
Berufung sei nicht zulässig. Es war vergebens, daß
Wiben dagegen geltend machte, er habe die Appellations¬
summe bezahlt und damit sich das Recht erworben, einen
Spruch der Achtundvierziger herbeizuführen; er predigte
tauben Ohren und die wohlweisen Herren blieben bei
ihrem Spruche. Als Wiben, aufs tiefste gekränkt, das
Versammlungshaus der Achtundvierziger verließ, rief
Reimer Groth ihm höhnisch zu: „Viermal bist Du jetzt
abgewiesen mit Deinen Ansprüchen; willst Du jetzt noch
weiter klagen oder willst Du Dich endlich beruhigen und
einsehen lernen, daß man mit dem Kopfe nicht durch die
Mauer rennen kann?" Aber Wiben herrschte ihn an:
„Elender Wicht, der Du nicht wert bist, das Amt eines
Richters zu bekleiden, ich weiß sehr wohl, daß Euer
Spruch anders ausgefallen wäre, wenn es sich nicht darum
handelte, Dir und Deinem Bruder Euer Erbe zu sichern.
Aber triumphiere nicht zu früh; noch ist nicht aller Tage
Abend!" Und noch an demselben Tage legte er gegen
den Spruch der Achtundvierziger Berufung ein und ap-