Full text: Welt- und Staatskunde

184 V. Verfassung und Verwaltung und die Parteien. 
8. die Reichskommission für die Stettiner Festungsgrundstücke zu 
Stettin, 
9. die Reichskommission für die Mainz-Kasteler Festungsgrund¬ 
stücke in Mainz. 
XII. Die Verwaltung des Reichs-Jnvaliden- 
fonds mit einem Vorsitzenden, den der Kaiser, und drei Mit¬ 
gliedern, die der Bundesrat ernennt. Sie führt auch die Ver¬ 
waltung des Fonds für Errichtung des Reichstagsgebäudes. 
XIII. Das Reichsmilitärgericht ist der oberste Ge¬ 
richtshof in militärischen Angelegenheiten für die gesamte bewaffnete 
' Macht des Reichs. Es bestehen drei Senate; der III. (bayrische) 
Senat ist nur für bayrische Angelegenheiten bestimmt. 
XIV. Die Reichsschuldenkommission führt 
a) die Aussicht über die Reichsschulden-Verwaltung (die der 
Preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen ist), 
b) die Kontrolle über die Verwaltung des Reichskriegsschatzes, 
c) die Kontrolle über die Verwaltung des Reichsinvalidenfonds 
und des Fonds für den Bau des Reichstagsgebäudes, 
6) die Kontrolle über die An- und Ausfertigung, Einziehung und 
Vernichtung der Banknoten der Reichsbank. 
Sie besteht aus drei Mitgliedern des Bundesrats (dem Vor¬ 
sitzenden oder einem Stellvertreter und zwei Mitgliedern des Aus¬ 
schusses für das Rechnungswesen) sowie aus drei Mitgliedern des 
Reichstags und dem Chefpräsidenten des Rechnungshofes des 
Deutschen Reiches. 
Zur Wahrnehmung der unter c angeführten Geschäfte wird 
sie durch fünf Mitglieder (zwei aus dem Bundesrat, drei aus dem 
Reichstag), und für die unter d aufgeführten Angelegenheiten durch 
ein vom Kaiser ernanntes Mitglied verstärkt. 
Die Reichslande Elsaß-Lothringen. 
Die Gesetzgebung für die Reichslande ist durch besondere Be¬ 
stimmungen geregelt. Sie geschieht entweder auf dem gewöhnlichen 
Wege durch Reichstag und Bundesrat, oder durch den Kaiser 
und den Bundesrat mit Zustimmung des aus 58 Mitgliedern 
bestehenden Landesausschusses, der gleichzeitig berechtigt ist, Ge¬ 
setze für das Reichsland vorzuschlagen und Bittgesuche dem Mini¬ 
sterium zu überweisen. 
Oberster Verwaltungschef ist seit 1. Oktober 1879 ein vom 
Kaiser zu ernennender „Kaiserlicher Statthalter von Elsatz- 
Lothringen" mit dem Sitz in Stratzburg. Er vertritt gewisser¬ 
maßen die Stelle des Landesherrn,- seine Befugnisse sind durch 
Kaiserliche Verordnung festgelegt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.