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3. Die Sachsen werden Christen.
bekennt und Buße tun will, der soll auf das Zeugnis des Priesters
hin das Leben behalten.
15. Die Gaugenossen, die zu einer Kirche gehören, sollen dieser
Kirche einen Hos und zwei Morgen Landes geben, und aus je 120
Menschen, Adlige, Freie und Hörige, sollen sie der Kirche einen Knecht
und eine Magd zuteilen.
16. Auch darüber ist man überein gekommen, daß von allen
Abgaben, die ein den Staat zu zahlen sind, seien es Friedensgelder
oder Bußen oder andere Einnahmen, die dem Könige zukommen, der
zehnte Teil an die Kirchen und Priester gegeben werden soll.
17. In gleicher Weise befehlen wir, daß alle den zehnten
Teil ihrer Habe und ihrer Arbeit ihren Kirchen und Geistlichen
abtreten.
18. An den Sonntagen soll man fein Gericht und feine öffent¬
lichen Versammlungen abhalten, es sei denn, detft die Not oder der
Krieg dazu drängten. Sondern es sollen alle sich zur Kirche be¬
geben, um Gottes Wort anzuhören, und sich dem Gebete und frommen
Werken widmen. Desgleichen sollen an den großen Festtagen
alle Gott und der Kirche dienen und weltliche Versammlungen
meiden.
19. Alle Kinder sollen oor Ablauf des Jahres getauft werden.
Und wir setzen fest, daß, wenn einer ein Kind vor Ablauf eines
Jahres nicht zur Taufe zu bringen sich unterfängt, ohne Rat und
Erlaubnis des Geistlichen, er dem Staate 120 Soldil) zahlen soll,
so er von Adel ist; ist er aber ein Freier, so zahle er 60, und
wenn er ein Höriger ist, 30 Solidi.
20. Wenn jemand eine verbotene oder unerlaubte Ehe ein¬
gegangen ist, auch wenn jemand bei den Quellen, Bäumen oder
Hainen betet oder bei denselben nach heidnischem Brauche opfert oder
den heidnischen Göttern zu Ehren ein Mahl hält, soll er, wenn er
adlig ist, 60 Solidi, wenn er ein Freier, 30, und wenn er ein Höriger
ist, 15 Solidi zahlen.
22. Wir befehlen, daß die Körper christlicher Sachsen zu den
Kirchhöfen gebracht werden und nicht zu den heidnischen Be¬
gräbnisstätten.
23. Die heidnischen Priester und Wahrsager befehlen wir den
Geistlichen und Kirchen auszuliefern.
24. Wir verbieten es, daß alle Sachsen zu einer allgemeinen Ver¬
sammlung zusammenkommen, außer wenn sie unser Sendbote nach
unserem Befehle zusammenberust. Vielmehr soll ein jeder Graf in
seinem Bezirke Versammlungen und Gericht halten.
*) Solidi oder Schilling s. S. 20, Fußnote 7.