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b) Einsetzung des Reichskammergerichts in Frankfurt a. M.,
(1497 Worms, 1530 Speier, 1689 Wetzlar). Der Vor¬
sitzende wird vom Kaiser, die 16 Beisitzer werden von den
Ständen ernannt und zwar zur Hälfte aus Gelehrten
des römischen Rechts und zur Hälfte aus ritter¬
mäßigen Leuten. Seitdem schwindet das Volksgerichts¬
wesen.
c) Einrichtung von 6 Kreisen, die später (1512) auf 10
erhöht werden, mit Kreishauptleuten (größerenFürsten)
an der Spitze, zur Aufrechterhaltung des Landfriedens
und Ausführung der Urteile des Reichskammergerichts.
Die Kreise sind:
1. der österreichische (die habsburgischen Länder
außer Böhmen, Mähren, Schlesien);
2. der bayrische (Bayern und Erzbistum Salzburg);
3. der schwäbische (Württemberg, Baden);
4. der fränkische (Ansbach, Bayreuth, Bistum
Würzburg);
5. der oberrheinische (Elsaß, Lothringen, Hessen);
6. der kurrheinische (Mainz, Trier, Köln, Pfalz);
7. der westfälische (Jülich, Kleve, Mark u. s. w.,
Bistum Münster);
8. der niedersächsische (Braunschweig- Lüneburg,
Holstein, Mecklenburg, Erzbistümer Magdeburg,
Bremen, die Hansastädte Lübeck, Hamburg, Bremen);
9. der obersächsische (Kursachsen, Thüringen, Bran¬
denburg, Pommern);
10. der buraundische (Niederlande und die Frei¬
grafschaft).
d) Die direkte Reichseinkommensteuer des „gemeinen
Pfennigs", die für das Reichsheer verwandt werden soll,
erweist sich als nicht durchführbar, es wird daher später
die Matrikel eingeführt, wonach die Reichsstände nach
ihrer Größe zu einer bestimmten Truppenzahl veranschlagt
werden.
2. Äußeres. Frankreich gegenüber wahrt Maximilian seine
Rechte auf die burgundische Herrschaft und hält die des
Reiches in Italien aufrecht, wo Frankreich Ansprüche auf
Mailand und Neapel erhebt und Venedig eine gefähr¬
liche Macht erlangt. Mailand geht (1515) nach dem Siege
des französischen Königs Franz I. bei Marignano (bei
Mailand) an Frankreich verloren.
Der Wunsch seines Lebens, ein Krieg gegen die Türken,
wird ihm durch die Abneigung der Päpste nicht erfüllt.