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Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. 1356.
beachtet werden, jedoch unter der Bedingung und Maßnahme, daß, wenn
ein Kurfürst oder sein Erstgeborener oder älterer Sohn weltlichen ^Standes
sterben und männliche rechtmäßige weltliche Erben in noch unmündigen Jahren
hinterlassen sollte, dann der ältere Bruder dieses Erstgeborenen Vormund
und Verweser derselben sein soll, bis der Älteste von ihnen das gesetzmäßige
Alter erreicht hat. Als solcher soll nach unserer Willensmeinung und ewigen
Verordnung bei einem Kurfürsten das vollendete achtzehnte Lebensjahr gehalten
werden und gelten. Wann er dieses vollendet hat, soll der Vormund gehalten
sein, Recht, Stimme und Gewalt und alles zu diesen Gehörige ihm gänzlich
mit dem Amte sofort zu überweisen.
Wenn ein Fürstentum im Reich ledig wird, so soll der Römische König
damit tun und handeln, wie mit einem Gut, das an ihn und das Reich
gefallen ist.
Kap. 8. Von den Freiheiten des Königs von Böhmen und der Ein¬
wohner seines Landes. Sie dürfen vor kein anderes als das Gericht des Königs
von Böhmen gezogen werden.
Kap. 9. Über die Bergwerke auf Gold. Silber und andere
Metalle.
Wir wollen und verordnen mit diesem Gesetz ewiglich zu halten und
erklären aus sicherer Wissenschaft, daß unsere Nachfolger, die Könige Böhmens,
wie auch alle und jegliche geistliche und weltliche Kurfürsten, die jederzeit sein
werden, sämtliche Gold- und Silbergruben und Bergwerke auf Zinn, Kupfer,
Eisen, Blei und jedwedes andere Metall und auch auf Salz, sowohl auf¬
gefundene als auch in Zukunft aufzufindende, zu allen Zeiten in dem genannten
Königreiche und in den Ländern und Gebieten, die zu selbigem Königreiche
gehören, sowie auch die oben genannten Fürsten in ihren Fürstentümern,
Ländern, Herrschaften und den dazu gehörigen Besitzungen von Rechts wegen
haben und rechtmäßig besitzen mögen mit allen Rechten, durchaus keines
ausgenommen, wie man solcherlei zu besitzen vermag oder Pflegt, dazu auch
Juden halten und die Zölle, die in früherer Zeit bestimmt und angeordnet
worden sind, erheben, und was sonst noch unsere Vorfahren, die Könige
Böhmens glücklichen Angedenkens, und die Kurfürsten selbst und ihre Vor¬
fahren und Vorgänger rechtmäßig gekonnt haben bis auf die gegenwärtige
Zeit, wie dies nach alter, löblicher, bewährter, langer und täglicher Gewohn¬
heit hergebracht ist.
Kap. 10. Über die Münzen. Wir bestimmen weiter, daß der König von
Böhmen, unser Nachsolger, Macht haben soll, Gold- und Silbermünzen in jedem Ort
und Teile seines Reiches und aller ihm untergebenen Länder und zugehörigen Gebiete
schlagen zu lassen, wie bekanntlich von alters her die Könige von Böhmen erlauchten
Andenkens, unsere Vorgänger, dazu befugt und in beständigem sriedsamen Besitze solchen
Rechtes gewesen sind. Gegenwärtige Satzung und Gnade wollen wir nicht weniger