Full text: Quellenbuch für den Geschichtsunterricht

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Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. 1356. 
beachtet werden, jedoch unter der Bedingung und Maßnahme, daß, wenn 
ein Kurfürst oder sein Erstgeborener oder älterer Sohn weltlichen ^Standes 
sterben und männliche rechtmäßige weltliche Erben in noch unmündigen Jahren 
hinterlassen sollte, dann der ältere Bruder dieses Erstgeborenen Vormund 
und Verweser derselben sein soll, bis der Älteste von ihnen das gesetzmäßige 
Alter erreicht hat. Als solcher soll nach unserer Willensmeinung und ewigen 
Verordnung bei einem Kurfürsten das vollendete achtzehnte Lebensjahr gehalten 
werden und gelten. Wann er dieses vollendet hat, soll der Vormund gehalten 
sein, Recht, Stimme und Gewalt und alles zu diesen Gehörige ihm gänzlich 
mit dem Amte sofort zu überweisen. 
Wenn ein Fürstentum im Reich ledig wird, so soll der Römische König 
damit tun und handeln, wie mit einem Gut, das an ihn und das Reich 
gefallen ist. 
Kap. 8. Von den Freiheiten des Königs von Böhmen und der Ein¬ 
wohner seines Landes. Sie dürfen vor kein anderes als das Gericht des Königs 
von Böhmen gezogen werden. 
Kap. 9. Über die Bergwerke auf Gold. Silber und andere 
Metalle. 
Wir wollen und verordnen mit diesem Gesetz ewiglich zu halten und 
erklären aus sicherer Wissenschaft, daß unsere Nachfolger, die Könige Böhmens, 
wie auch alle und jegliche geistliche und weltliche Kurfürsten, die jederzeit sein 
werden, sämtliche Gold- und Silbergruben und Bergwerke auf Zinn, Kupfer, 
Eisen, Blei und jedwedes andere Metall und auch auf Salz, sowohl auf¬ 
gefundene als auch in Zukunft aufzufindende, zu allen Zeiten in dem genannten 
Königreiche und in den Ländern und Gebieten, die zu selbigem Königreiche 
gehören, sowie auch die oben genannten Fürsten in ihren Fürstentümern, 
Ländern, Herrschaften und den dazu gehörigen Besitzungen von Rechts wegen 
haben und rechtmäßig besitzen mögen mit allen Rechten, durchaus keines 
ausgenommen, wie man solcherlei zu besitzen vermag oder Pflegt, dazu auch 
Juden halten und die Zölle, die in früherer Zeit bestimmt und angeordnet 
worden sind, erheben, und was sonst noch unsere Vorfahren, die Könige 
Böhmens glücklichen Angedenkens, und die Kurfürsten selbst und ihre Vor¬ 
fahren und Vorgänger rechtmäßig gekonnt haben bis auf die gegenwärtige 
Zeit, wie dies nach alter, löblicher, bewährter, langer und täglicher Gewohn¬ 
heit hergebracht ist. 
Kap. 10. Über die Münzen. Wir bestimmen weiter, daß der König von 
Böhmen, unser Nachsolger, Macht haben soll, Gold- und Silbermünzen in jedem Ort 
und Teile seines Reiches und aller ihm untergebenen Länder und zugehörigen Gebiete 
schlagen zu lassen, wie bekanntlich von alters her die Könige von Böhmen erlauchten 
Andenkens, unsere Vorgänger, dazu befugt und in beständigem sriedsamen Besitze solchen 
Rechtes gewesen sind. Gegenwärtige Satzung und Gnade wollen wir nicht weniger
	        
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