Aus Karls V. und des H. Römischen Reichs peinl. Gerichtsordnung. 1532. 119
43. Aus Karls V. und des H. Römischen Reichs peinlicher
Gerichtsordnung. 1532.
Deß aller Durchleuchtigsten großmütigsten Vnüberwindtlichsten Keyser Karls des sünfften,
vnd des heyligen Römischen Reychs peinlich gerichts Ordnung, auff den Reichstagen zu
Augspurg vnd Regenspurg inn jaren dreissig vnd zwei vnd dreissig gehalten, auffgericht
vnd beschlossen. Zu Meyntz bei Ino Schaffer. Mit Keyserlicher May. freyheyt begabt,
nit nachzudrucken. 1538.
(Schilling. Quellenbuch zur Geschichte der Neuzeit. Berlin, Gaertner. S. 87.)
a. Don cker peintidien Frage?
Artikel 20. JTem, wo nit zuvor redlich anzeigen2 der mißthat,
darnach man fragen wolt, vorhanden und beweißt würde, soll niemandts
gefragt werden, und ob auch gleychwoll auß der märtet die mißthat bekannt
würd, so soll doch der nit geglaubt, noch jemants darauff verurtheylt werden.
Wo auch eynige oberkeyt oder richtet: inn solichem überfüreu, sollen die dem,
so also wider recht on die bewisen anzeigung gemartert wer, seiner schmach.
schmertzen, kosten und schaden der gebür ergetzung zu thun schuldig sein?. .
Art. 22. JTem, es ist auch zu mercken, das niemant auff einicherley
anzeigung, argkwous, warzeychen, oder verdacht entlich zu peinlicher straff
soll verurtheilt werden, sonder allein peynlich mag man darauff fragen,
so die anzeygung . . . gnngfam ist; dann soll jemandt entlich zu
peynlicher straff verurtheylt werden, das muß auß eygen bekennen oder
beweysung . . . beschehen und nit auff Vermutung oder anzeygung.
Art. 25 (führt solche Indizien an, von denen nur mehrere zusammen
die peinliche Frage veranlassen können. So ist z. B. zu beachten:)
Erstlich, ob der verdacht4 eyn solche verwegen oder leichtvertige Person
von bösem leumut und gerächt sei, das man sich der missethat zu jr Ver¬
seheu möge; oder ob die selbig Person dergleichen missethat vormals geübt,
understanden5 hab, oder besiegen6 worden sei. Doch soll sollicher böser
leumut nicht von feinden oder leichtfertigen leuten, sonder von unpartei¬
lichen redlichen leutten kommen.
Zum andern, ob die verdacht7 Person an geverlichen orthen zu der
that verächtlich gefunden, oder betretten würde.
Zum vierdten, ob die verdacht Person bei sollichen leütten wonung,
oder geselschasft habe, die dergleichen missethat üben.
Zum sünfften soll man inn beschedigungen, oder Verletzungen war-
1 Folter. — 2 beweiskräftige Indizien. — 3 Nach der Carolina darf eine
Verurteilung des Angeklagten überhaupt nicht schon auf Indizien, sondern nur auf
das Geständnis hin erfolgen; um das Geständnis herbeizuführen, darf unter gewissen
Voraussetzungen die Folter gebraucht werden. Siehe Art. 22 und 25. — 4 der Ver¬
dächtige. — 6 auf sich genommen. — 6 beschuldigt. — 7 verdächtige.