Full text: Quellenbuch für den Geschichtsunterricht

Matthias von Neuenburg: Die Geißelbrüder in Straßburg. 1349. 83 
Reiches, sobald einer zum Kaiser oder König erwählt wird von den Kur¬ 
fürsten des Reiches einmütig oder von der Mehrheit derselben, er sogleich 
zufolge der bloßen Wahl als wahrhaftiger König und Kaiser der Römer zu 
erachten und zu benennen ist, und daß demselben von allen Untergebenen des 
Reiches gehorcht werden muß. Und die Gerechtsame des Reiches zu ver¬ 
walten und das übrige zu tun, was einem wahren Kaiser zusteht, hat er 
volle Gewalt und bedarf nicht von seiten des Papstes oder des apostolischen 
Stuhles oder irgend eines anderen der Genehmigung, Bestätigung, Gut¬ 
heißung oder Einwilligung. Und dieses setzen wir daher durch immerdar 
gültiges Gesetz fest, daß der einmütig oder von der Mehrheit der Kurfürsten 
zum Kaiser Erwählte infolge der bloßen Wahl von allen als wahrer und 
gesetzmäßiger Kaiser zu erachten und zu benennen ist, und daß demselben 
von allen Untergebenen des Reiches gehorcht werden muß, und daß er die 
kaiserliche Verwaltung und Rechtsprechung und die Fülle kaiserlicher Gewalt 
besitze. Und daß er diese besitze und innehabe, das sollen alle anerkennen 
und es mit Festigkeit aussprechen. Wer aber gegen diese Erklärungen, Ver¬ 
ordnungen und Entscheidungen ober gegen etwas davon anderes zu versichern 
oder zu sagen oder denen, die solches versichern oder sagen, beizustimmen 
oder deren Aufträgen oder Briefen oder Vorschriften zu gehorchen sich unter¬ 
fängt, diesen entziehen wir von nun an alle Lehen, die sie vom Reiche in 
Händen haben, und alle Gnaden, Gerichtsbarkeiten, Vorrechte und Befreiungen, 
die von uns oder unseren Vorgängern ihnen gewährt worden, und erklären 
sie für verlustig durch die bloße Tat und das Recht an und für sich. Über¬ 
dies verordnen wir, daß sie in das Verbrechen der Majestätsverletzung ver¬ 
fallen, und daß sie allen Strafen unterliegen, die denen auferlegt sind, welche 
das Verbrechen der Majestätsverletzung begehen. 
Gegeben in unserer Stadt Frankfurt am 6. August im Jahre des 
Herrn 1338, im 23. unserer Regierung, im elften der Kaiserherrschaft." 
30. Die Geißelbrüder in Straßburg. 1349. 
Aus der Chronik des Matthias von fieuenburg.1 
Geschichtschreiber der deutschen Vorzeit. 2. Gesamtausgabe. Leipzig, Dyk. 84. Bd. 
S. 179 und 193. 
Kapitel 118. Von dem Anfange der Pest und des Geißelns 
in Deutschland. 
Als die Krankheit sich allmählich in Deutschland verbreitete, fingen die 
1 Matthias entstammte einem patrizischen Geschlechte der Stadt Neuenburg im 
Breisgau. Er studierte 1315—17 die Rechte auf der Universität zu Bologna und war 
1327 Anwalt des geistlichen Gerichtshofes in Basel. Später trat er in den Dienst des 
Bischofs von Straßburg und gewann als dessen juristischer Berater Einblick in das politische 
Treiben seiner Zeit. Sein Todesjahr liegt zwischen 1355 und 1370. Die Chronik des 
Matthias von Neuenburg beginnt mit Rudolf von Habsburg und endigt mit dem Jahre 
1350; die von anderen herrührenden Fortsetzungen reichen bis 1378.
	        
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