Full text: Quellenbuch für den Geschichtsunterricht

Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. 1356. 
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Die geistlichen und weltlichen Kurfürsten gehen allen anderen Fürsten voran, und 
«s soll ihnen kein anderer Fürst, welches Standes und welcher Würde er auch sei, beim 
Gehen, Stehen oder Sitzen vorgezogen werden. 
Kap. 7. Über die Erbfolge der weltlichen Kurfürsten. 
Unter den unzähligen Sorgen, durch die unser Herz um des glücklichen 
Zustandes des heiligen Reiches willen, das wir durch die Gnade Gottes 
glücklich leiten, täglich ermüdet wird, richtet sich unser Nachdenken vor allem 
darauf, wie die immer ersehnte und heilsame Einheit unter den Kurfürsten 
des heiligen Reiches unablässig gedeihe und ihre Herzen in der Eintracht 
aufrichtiger Liebe bewahrt bleiben: wird doch durch ihre Fürsicht zu seiner 
Zeit der wilden Welt um so schneller und leichter Hilfe gebracht, je weniger 
sich eine Irrung unter ihnen einstellt, und je mehr durch Entfernung jeder 
Dunkelheit und durch klare Darlegung des Rechtes eines jeden die Liebe rein 
bewahrt worden ist. Es ist wohl allgemein weit und breit bekannt und 
gleichsam durch die ganze Welt offenkundig und klar, daß die erlauchten 
König von Böhmen, der Psalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen und 
der Markgraf von Brandenburg kraft ihres Königreiches und ihrer Fürsten¬ 
tümer bei der Wahl eines Römischen Königs und künftigen Kaisers zusammen 
mit den übrigen Mitwählern, den geistlichen Fürsten, Recht, Stimme und 
Sitz haben und zugleich mit jenen für wahrhafte und gesetzmäßige Wahl¬ 
fürsten des heiligen Reiches gehalten werden und es sind. Damit nun nicht 
unter den Söhnen dieser weltlichen Wahlfürsten über Recht, Stimme und 
Gewalt zu küren in künftigen Zeiten zu Ärgernissen und Zwistigkeiten Anlaß 
gegeben und so das gemeine Wohl durch gefährliche Verzögerungen gehindert 
werde, so setzen wir in dem Wunsche, mit Gottes Hilfe künftige Gefahren 
glücklich zu vermeiden, fest und bestimmen kraft unserer kaiserlichen Macht 
durch gegenwärtiges Gesetz aus ewige Zeiten, daß, wenn selbige weltliche Kur¬ 
fürsten und irgend einer von ihnen zu leben aufgehört hat, Recht, Stimme 
und Gewalt derartiger Wahl an seinen ersten ehelich geborenen Sohn von 
weltlichem Stande, falls aber ein solcher nicht mehr vorhanden ist, an den 
Erstgeborenen desselben Erstgeborenen gleichfalls von weltlichem Stande frei 
und ohne Widerspruch irgend eines übergehen. Falls aber selbiger Erst¬ 
geborener ohne rechtmäßige Söhne von weltlichem Stande aus der Welt 
geschieden ist, dann soll kraft des gegenwärtigen kaiserlichen Erlasses Recht, 
Stimme und Befugnis zu vorgenannter Wahl an den älteren Bruder von 
weltlichem Stande, der von der wahren väterlichen Linie abstammt, und 
alsdann an dessen Erstgeborenen von weltlichem Stande übergehen? 
Und solche Erbfolge bei den Erstgeborenen und Erben selbiger Fürsten 
in Recht, Stimme und Gewalt, wie vorbezeichnet, soll für ewige Zeiten 
1 Vgl. Titel III, Artikel 53, 54 und 56 der Verfassung des preußischen Staates.
	        
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