Full text: Belehrungen über wirtschaftliche und gesellschaftliche Fragen

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Vierzehntes Kapitel. 
und Vaterland dergestalt zu lieben, dafs es Gut und Leben ihnen 
gern zum Opfer bringe. 
Mit Ihrem Beistände, meine Herren, ist vieles bereits ge¬ 
schehen. Der letzte Rest der Sklaverei, die Erbunterthänigkeit, 
ist vernichtet, und der unerschütterliche Pfeiler jedes Thrones, der 
Wille freier Menschen, ist gegründet. Das unbeschränkte Recht 
zum Erwerb des Grundeigentums ist proklamiert. Dem Volke 
ist die Befugnis, seine ersten Lebensbedürfnisse sich selbst zu be¬ 
reiten, wiedergegeben. Die Städte sind mündig erklärt, und 
andeie, minder wichtige Bande, die nur einzelnen nützen und dadurch 
die Vaterlandsliebe lähmten, sind gelöset. Wird das, was bis 
jetzt geschah/ mit Festigkeit aufrecht erhalten, so sind nur wenige 
Hauptschritte noch übrig. Ich nehme mir die Freiheit, sie Ihnen 
einzeln aufzuzählen, nicht um Ihre Handlungen dadurch zu leiten, 
denn Ihie Einsicht und Patriotismus bedürfen keiner Leitung, 
sondern um Ihnen zur Beurteilung meiner Handlungen und Ab¬ 
sichten einen Mafsstab zu geben. 
1. Regierung kann nur von der obersten Gewalt ausgehen. 
Sobald das Recht, die Handlungen eines Mitunterthans zu 
bestimmen und zu leiten, mit einem Grundstücke ererbt oder 
erkauft werden kann, verliert die höchste Gewalt ihre Würde, 
und im gekränkten Untertkan wird die Anhänglichkeit an den 
Staat geschwächt. Nur der König sei Herr, insofern diese 
Benennung die Polizeigewalt bezeichnet, und sein Recht übe 
nur der aus, dem er es jedesmal überträgt. Es sind schon 
Vorschläge zur Ausführung dieses Prinzips von seiten des 
General-Departements gemacht. 
2. Derjenige, der Recht sprechen soll, hänge nur von 
der höchsten Gewalt ab. 
Wenn diese einen Unterthanen nötigt, da Recht zu suchen, wo 
der Richter vom Gegner abhängt, dann schwächt sie selbst den 
Glauben an ein unerschütterliches Recht, zerstört die Meinung von 
ihrer hohen Würde und den Sinn für ihre unverletzbare Heiligkeit. 
Die Aufhebung der Patrimonial-Jurisdiktion ist bereits eingeleitet. 
3. Die Erbunterthänigkeit ist vernichtet. 
Es bestehen aber noch in einigen Gegenden Gesinde¬ 
ordnungen, welche die Freiheit des Volkes lähmen. Auch hat 
man Versuche gemacht, wie der letzte Bericht der Civil- 
kommissäre der Provinz Schlesien zeigt, durch neue Gesinde¬ 
ordnungen die Erbunterthänigkeit in einigen Punkten wieder¬ 
herzustellen. — Es bedarf meiner Einsicht nach keiner neuen 
Gesindeordnungen, sondern nur der Aufhebung der vorhandenen. 
Das, was das allgemeine Landrecht über das Gesindewesen 
festsetzt, scheint mir durchaus zureichend.
	        
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