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Vierzehntes Kapitel.
und Vaterland dergestalt zu lieben, dafs es Gut und Leben ihnen
gern zum Opfer bringe.
Mit Ihrem Beistände, meine Herren, ist vieles bereits ge¬
schehen. Der letzte Rest der Sklaverei, die Erbunterthänigkeit,
ist vernichtet, und der unerschütterliche Pfeiler jedes Thrones, der
Wille freier Menschen, ist gegründet. Das unbeschränkte Recht
zum Erwerb des Grundeigentums ist proklamiert. Dem Volke
ist die Befugnis, seine ersten Lebensbedürfnisse sich selbst zu be¬
reiten, wiedergegeben. Die Städte sind mündig erklärt, und
andeie, minder wichtige Bande, die nur einzelnen nützen und dadurch
die Vaterlandsliebe lähmten, sind gelöset. Wird das, was bis
jetzt geschah/ mit Festigkeit aufrecht erhalten, so sind nur wenige
Hauptschritte noch übrig. Ich nehme mir die Freiheit, sie Ihnen
einzeln aufzuzählen, nicht um Ihre Handlungen dadurch zu leiten,
denn Ihie Einsicht und Patriotismus bedürfen keiner Leitung,
sondern um Ihnen zur Beurteilung meiner Handlungen und Ab¬
sichten einen Mafsstab zu geben.
1. Regierung kann nur von der obersten Gewalt ausgehen.
Sobald das Recht, die Handlungen eines Mitunterthans zu
bestimmen und zu leiten, mit einem Grundstücke ererbt oder
erkauft werden kann, verliert die höchste Gewalt ihre Würde,
und im gekränkten Untertkan wird die Anhänglichkeit an den
Staat geschwächt. Nur der König sei Herr, insofern diese
Benennung die Polizeigewalt bezeichnet, und sein Recht übe
nur der aus, dem er es jedesmal überträgt. Es sind schon
Vorschläge zur Ausführung dieses Prinzips von seiten des
General-Departements gemacht.
2. Derjenige, der Recht sprechen soll, hänge nur von
der höchsten Gewalt ab.
Wenn diese einen Unterthanen nötigt, da Recht zu suchen, wo
der Richter vom Gegner abhängt, dann schwächt sie selbst den
Glauben an ein unerschütterliches Recht, zerstört die Meinung von
ihrer hohen Würde und den Sinn für ihre unverletzbare Heiligkeit.
Die Aufhebung der Patrimonial-Jurisdiktion ist bereits eingeleitet.
3. Die Erbunterthänigkeit ist vernichtet.
Es bestehen aber noch in einigen Gegenden Gesinde¬
ordnungen, welche die Freiheit des Volkes lähmen. Auch hat
man Versuche gemacht, wie der letzte Bericht der Civil-
kommissäre der Provinz Schlesien zeigt, durch neue Gesinde¬
ordnungen die Erbunterthänigkeit in einigen Punkten wieder¬
herzustellen. — Es bedarf meiner Einsicht nach keiner neuen
Gesindeordnungen, sondern nur der Aufhebung der vorhandenen.
Das, was das allgemeine Landrecht über das Gesindewesen
festsetzt, scheint mir durchaus zureichend.