Die neuere soziale Gesetzgebung im d. Reiche.
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ist, d. h. dez', welcher nicht mehr imstande ist, durch Lohnarbeit
ein Sechstel seines bisherigen Durchschnittslohnes und ein
Sechstel des ortsüblichen Tagelohnes zu erwerben. Die Ver¬
sicherungspflicht beginnt nach erreichtem 16. Lebensjahr. Be¬
rechtigt zum Empfang der Invalidenrente wird man durch
5jährige, der Altersrente durch 30jährige Beitragsleistung,
wobei 47 Wochen als ein Beitragsjahr gelten, und die Zeit
bescheinigter Krankheit und des Kriegsdienstes mitgerechnet
wird. Für die Übergangszeit wird den Versicherten, welche in
den ersten 5 Jahren seit dem Inkrafttreten des Gesetzes er¬
werbsunfähig werden, aber mindestens ein Jahr lang Beiträge
gezahlt haben, die Zeit, welche sie in den letzten 5 Jahren vor
Geltung des Gesetzes in versicherungspflichtigen Betrieben ge¬
arbeitet haben, auf die Wartezeit angerechnet; desgleichen
werden für die Altersrente denen, welche nach Geltung des
Gesetzes älter als 40 Jahre und in den drei voraufgegangenen
Jahren wenigstens drei Beitragsjahre in Betrieben obengenannter
Art beschäftigt gewesen sind, ihre über 40 hinausgehenden
Lebensjahre zur Wartezeit geschlagen. Arbeitgeber und Arbeit¬
nehmer zahlen je die Hälfte der Versicherungsbeiträge (von
denen die Verwaltungskosten, die Einzahlungen in den Reserve¬
fonds und Rentenanteile gedeckt werden). Zu jeder Rente zahlt
das Reich einen Zuschufs von 50 Mark. Die Versicherungs¬
anstalten sind provinziell oder landschaftlich gegliedert: Branden¬
burg, Thüringen, Mecklenburg bilden ein jedes eine Einheit. —
Weibliche Versicherte, welche, wenn sie 5 Beitragsjahre (jede
zu 47 Wochen) Beiträge gezahlt haben, aber noch nicht zum
Empfang der Rente berechtigt sind, in die Ehe treten, haben
Anspruch auf Rückerstattung sämtlicher von ihnen selbst ge¬
zahlten Beiträge, also auf die Hälfte der auf ihren Karten ver¬
merkten Gesamtbeiträge. Wiederauszahlung der Hälfte der Bei¬
träge, falls mindestens für 5 Beitragsjahre eingezahlt ist, haben
auch die Witwe und die ehelichen Kinder eines Versicherten
oder die vaterlosen noch nicht 15 Jahre alten Kinder einer
versicherten weiblichen Person, wenn diese Versicherungsnehmer
vor Eintritt in den Rentengenufs gestorben sind, zu beanspruchen.
— Versuche, durch Privatabkommen zum Schaden der Ver¬
sicherten das Gesetz zu umgehen, sind strafbar, ebenso un¬
richtiges Verwenden der vorgeschriebenen Marken und Ein¬
tragungen oder Vermerke in die Quittungskarten. Die Arbeitgeber
sind verpflichtet, dieselben in Ordnung zu halten, besonders bei
der Lohnzahlung die betr. Anzahl Marken einzukleben.
Wie die Höhe der Löhne, die in 4 Lohnklassen abgestuft
sind, so ist auch die der Renten verschieden. Die