Full text: Vom Kurhut bis zur Kaiserkrone

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Schutz von Gesundheit, Leben und Sittlichkeit 
des Arbeiters. 
Die bezüglichen Gesetzesparagraphen sind so wichtig, daß 
deren genauer Wortlaut nachstehend wiedergegeben wird. 
§ 120 a. Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, die Arbeitsräume, 
Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften so einzurichten und zu 
unterhalten und den Betrieb so zu regeln, daß die Arbeiter gegen Gefahren 
für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur des Be¬ 
triebes gestattet. 
Insbesondere ist für genügendes Licht, ausreichenden Luftraum und 
Luftwechsel, Beseitigung des bei dem Betriebe entstehenden Staubes, der 
dabei entwickelten Dünste und Gase, sowie der dabei entstehenden Abfälle 
Sorge zu tragen. 
Ebenso sind diejenigen Verrichtungen herzustellen, welche zum Schutze 
der Arbeiter gegen gefährliche Berührungen mit Maschinen oder Maschinen¬ 
teilen oder gegen andere in der Natur der Betriebsstätte oder des Betriebes 
liegende Gefahren, namentlich auch gegen die Gefahren, welche ans Fabrik¬ 
bränden erwachsen können, erforderlich sind. 
Endlich sind diejenigen Vorschriften über die Ordnung des Betriebes 
Lind das Verhalten der Arbeiter zu erlassen, welche zur Sicherung eines 
gefahrlosen Betriebes erforderlich sind. 
§ 120 b. Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, diejenigen Ein¬ 
richtungen zu treffen, und zu unterhalten und diejenigen Vorschriften über 
das Verhalten der Arbeiter im Betriebe zu erlassen, welche erforderlich sind, 
um die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes zu sichern. 
Insbesondere muß, soweit es die Natur des Betriebes zuläßt, bei 
der Arbeit die Trennung der Geschlechter durchgeführt werden, sofern nicht 
die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes durch die Ein¬ 
richtung des Betriebes ohnehin gesichert ist. 
In Anlagen, deren Betrieb es mit sich bringt, daß die Arbeiter sich 
umkleiden und nach der Arbeit sich reinigen, muffen ausreichende, nach 
Geschlechtern getrennte Ankleide- und Waschränrne vorhanden sein. 
Die Bedürfnisanstalten müssen so eingerichtet sein, daß sie für die 
Zahl der Arbeiter ausreichen, daß den Anforderungen der Gesundheits¬ 
pflege entsprochen wird und daß ihre Benutzung ohne Verletzung von Sitte 
und Anstand erfolgen kaun. 
§ 120 c. Gewerbeunternehmer, welche Arbeiter unter 18 Jahren 
beschäftigen, sind verpflichtet, bei der Einrichtung der Betriebsstätte und 
bei der Regelung des Betriebes diejenigen besonderen Rücksichten auf Ge¬ 
sundheit und Sittlichkeit zu nehmen, welche durch das Alter dieser Arbeiter 
geboten sind. 
§ 1206 enthält Bestimmungen über die Durchführung obiger 
Maßregeln, wobei in Unfallverkmtnngsangelegenheiten auch der Vor¬ 
stand der Berufsgenossenschaft gehört werden muß.
	        
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