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Schutz von Gesundheit, Leben und Sittlichkeit
des Arbeiters.
Die bezüglichen Gesetzesparagraphen sind so wichtig, daß
deren genauer Wortlaut nachstehend wiedergegeben wird.
§ 120 a. Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, die Arbeitsräume,
Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften so einzurichten und zu
unterhalten und den Betrieb so zu regeln, daß die Arbeiter gegen Gefahren
für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur des Be¬
triebes gestattet.
Insbesondere ist für genügendes Licht, ausreichenden Luftraum und
Luftwechsel, Beseitigung des bei dem Betriebe entstehenden Staubes, der
dabei entwickelten Dünste und Gase, sowie der dabei entstehenden Abfälle
Sorge zu tragen.
Ebenso sind diejenigen Verrichtungen herzustellen, welche zum Schutze
der Arbeiter gegen gefährliche Berührungen mit Maschinen oder Maschinen¬
teilen oder gegen andere in der Natur der Betriebsstätte oder des Betriebes
liegende Gefahren, namentlich auch gegen die Gefahren, welche ans Fabrik¬
bränden erwachsen können, erforderlich sind.
Endlich sind diejenigen Vorschriften über die Ordnung des Betriebes
Lind das Verhalten der Arbeiter zu erlassen, welche zur Sicherung eines
gefahrlosen Betriebes erforderlich sind.
§ 120 b. Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, diejenigen Ein¬
richtungen zu treffen, und zu unterhalten und diejenigen Vorschriften über
das Verhalten der Arbeiter im Betriebe zu erlassen, welche erforderlich sind,
um die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes zu sichern.
Insbesondere muß, soweit es die Natur des Betriebes zuläßt, bei
der Arbeit die Trennung der Geschlechter durchgeführt werden, sofern nicht
die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes durch die Ein¬
richtung des Betriebes ohnehin gesichert ist.
In Anlagen, deren Betrieb es mit sich bringt, daß die Arbeiter sich
umkleiden und nach der Arbeit sich reinigen, muffen ausreichende, nach
Geschlechtern getrennte Ankleide- und Waschränrne vorhanden sein.
Die Bedürfnisanstalten müssen so eingerichtet sein, daß sie für die
Zahl der Arbeiter ausreichen, daß den Anforderungen der Gesundheits¬
pflege entsprochen wird und daß ihre Benutzung ohne Verletzung von Sitte
und Anstand erfolgen kaun.
§ 120 c. Gewerbeunternehmer, welche Arbeiter unter 18 Jahren
beschäftigen, sind verpflichtet, bei der Einrichtung der Betriebsstätte und
bei der Regelung des Betriebes diejenigen besonderen Rücksichten auf Ge¬
sundheit und Sittlichkeit zu nehmen, welche durch das Alter dieser Arbeiter
geboten sind.
§ 1206 enthält Bestimmungen über die Durchführung obiger
Maßregeln, wobei in Unfallverkmtnngsangelegenheiten auch der Vor¬
stand der Berufsgenossenschaft gehört werden muß.