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abends dauern. Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeits¬
tage regelmäßige Pansen gewährt werden. Für jugendliche Arbeiter,
welche nur 6 Stunden täglich beschäftigt werde», muß die Pause mindestens
eine halbe Stunde betragen. Den übrigen jugendlichen Arbeitern muß
mindestens mittags eine einstündige, sowie vormittags und nachmittags je
eine halbstündige Pause gewährt werden.
Während der Pausen darf den jugendliche« Arbeitern eine Beschäf¬
tigung iit dem Fabrikbetriebe überhaupt nicht und der Aufenthalt in den
Arbeitsmuntert nnr dann gestattet werden, wettn in denselben diejenigen
Teile des Betriebes, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt find, für
die Zeit der Pausen völlig eingestellt werden, oder wenn der Aufenthalt
int Freien nicht thunlich und andere geeignete Aufenthaltsräume ohne un¬
verhältnismäßige Schwierigkeiten nicht beschafft werden können.
An Sonn- und Festtagen, sowie während der von dem ordentlichen
Seelsorger für den Katechnmenen- und Konfirmanden-, Beicht- und Kom-
tnumotiunterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht be¬
schäftigt werden.
§ 137. Arbeiterinnen dürfen in Fabriken nicht in der Nachtzeit von
8 '/z Uhr abends bis 5 'jt Uhr morgens und am Sonnabend, sowie an
Vorabenden der Festtage nicht nach 5x/2 Uhr nachmittags beschäftigt werden.
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre darf die Dauer
von l 1 Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn- und Festtage
von 10 Stunden nicht überschreiten.
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens
einstündige Mittagszeit gewährt tverden.
Arbeiterinnen über 16 Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen
haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu
entlassen, sofern diese nicht mindestens 1 lh Stunde beträgt.
Sonstige wichtige Bestimmungen.
Die Zuständigkeit der Gewerbe- oder Fabrikinspek-
toren ist entsprechend der Ausdehnung des Arbeiterschutzgesetzes
erweitert worden. Jene habeu das Recht der jederzeitigen Revision
der gewerblichen Betriebe; sie sind vorbehaltlich der Beanzeiguug
von Gesetzwidrigkeiten zum Geschäftsgeheimnis verpflichtet. All¬
jährlich haben sie über ihre amtliche Thätigkeit Bericht zu
erstatten. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ihnen oder der
Polizeibehörde die gesetzlich vorgeschriebenen statistischen Mit-
teilnngen zu machen.
Sind bei Ausübung eines Gewerbes polizeiliche Vorschriften
von Personen übertreten worden, welche der Gewerbetreibende
als Betriebsleiter bestellt hatte, so sind letztere strafbar, ersterer
außerdem noch, wenn die Übertretung mit seinem Vorwissen be¬
gangen ist, oder wenn er es selbst an der nötigen Sorgfalt bei
der Beaufsichtigung hat fehlen lassen.
Zuwiderhandlungen gegen die zu Gunsten des Arbeiter¬
schutzes erlassenen Bestimmungen sind mit Strafen bedroht.