Full text: Vom Kurhut bis zur Kaiserkrone

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abends dauern. Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeits¬ 
tage regelmäßige Pansen gewährt werden. Für jugendliche Arbeiter, 
welche nur 6 Stunden täglich beschäftigt werde», muß die Pause mindestens 
eine halbe Stunde betragen. Den übrigen jugendlichen Arbeitern muß 
mindestens mittags eine einstündige, sowie vormittags und nachmittags je 
eine halbstündige Pause gewährt werden. 
Während der Pausen darf den jugendliche« Arbeitern eine Beschäf¬ 
tigung iit dem Fabrikbetriebe überhaupt nicht und der Aufenthalt in den 
Arbeitsmuntert nnr dann gestattet werden, wettn in denselben diejenigen 
Teile des Betriebes, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt find, für 
die Zeit der Pausen völlig eingestellt werden, oder wenn der Aufenthalt 
int Freien nicht thunlich und andere geeignete Aufenthaltsräume ohne un¬ 
verhältnismäßige Schwierigkeiten nicht beschafft werden können. 
An Sonn- und Festtagen, sowie während der von dem ordentlichen 
Seelsorger für den Katechnmenen- und Konfirmanden-, Beicht- und Kom- 
tnumotiunterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht be¬ 
schäftigt werden. 
§ 137. Arbeiterinnen dürfen in Fabriken nicht in der Nachtzeit von 
8 '/z Uhr abends bis 5 'jt Uhr morgens und am Sonnabend, sowie an 
Vorabenden der Festtage nicht nach 5x/2 Uhr nachmittags beschäftigt werden. 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre darf die Dauer 
von l 1 Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn- und Festtage 
von 10 Stunden nicht überschreiten. 
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens 
einstündige Mittagszeit gewährt tverden. 
Arbeiterinnen über 16 Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen 
haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu 
entlassen, sofern diese nicht mindestens 1 lh Stunde beträgt. 
Sonstige wichtige Bestimmungen. 
Die Zuständigkeit der Gewerbe- oder Fabrikinspek- 
toren ist entsprechend der Ausdehnung des Arbeiterschutzgesetzes 
erweitert worden. Jene habeu das Recht der jederzeitigen Revision 
der gewerblichen Betriebe; sie sind vorbehaltlich der Beanzeiguug 
von Gesetzwidrigkeiten zum Geschäftsgeheimnis verpflichtet. All¬ 
jährlich haben sie über ihre amtliche Thätigkeit Bericht zu 
erstatten. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ihnen oder der 
Polizeibehörde die gesetzlich vorgeschriebenen statistischen Mit- 
teilnngen zu machen. 
Sind bei Ausübung eines Gewerbes polizeiliche Vorschriften 
von Personen übertreten worden, welche der Gewerbetreibende 
als Betriebsleiter bestellt hatte, so sind letztere strafbar, ersterer 
außerdem noch, wenn die Übertretung mit seinem Vorwissen be¬ 
gangen ist, oder wenn er es selbst an der nötigen Sorgfalt bei 
der Beaufsichtigung hat fehlen lassen. 
Zuwiderhandlungen gegen die zu Gunsten des Arbeiter¬ 
schutzes erlassenen Bestimmungen sind mit Strafen bedroht.
	        
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