Object: Von der Französischen Revolution bis zur Gegenwart (Teil 2)

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Preußens Wiedergeburt und Deutschlands Befreiung. 
III. Preußens Wiedergeburt und Deutschlands 
Befreiung. 
1. Edikt, den erleichterten Besitz und den freien Gebrauch des 
Grundeigentums, sowie die persönlichen Verhältnisse der Land¬ 
bewohner betreffend. 1807. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 
usw. usw., tun kund und fügen hiermit zu wissen: Nach eingetretenem 
Frieden hat Uns die Vorsorge für den gesunkenen Wohlstand Unserer 
getreuen Untertanen, dessen baldigste Wiederherstellung und möglichste 
Erhöhung vor allem beschäftigt. Wir haben hierbei erwogen, daß es 
bei der allgemeinen Not die Uns zu Gebote stehenden Mittel über¬ 
steige, jedem einzelnen Hilfe zu verschaffen, ohne den Zweck erfüllen zu 
können, und daß es ebensowohl den unerläßlichen Forderungen der 
Gerechtigkeit, als den Grundsätzen einer wohlgeordneten Staatswirt¬ 
schaft gemäß sei, alles zu entfernen, was den einzelnen bisher hinderte, 
den Wohlstand zu erlangen, den er nach dem Maß seiner Kräfte zu er¬ 
reichen fähig war. Wir haben ferner erwogen, daß die vorhandenen 
Beschränkungen teils in Besitz und Genuß des Grundeigentums, teils 
in den persönlichen Verhältnissen des Landarbeiters Unserer wohl¬ 
wollenden Absicht vorzüglich entgegenwirken und der Wiederherstellung 
der Kultur eine große Kraft seiner Tätigkeit entziehen, jene, indem sie 
auf den Wert des Grundeigentums und den Kredit des Grundbesitzers 
einen höchst schädlichen Einfluß haben; diese, indem sie den Wert der 
Arbeit verringern. Wir wollen daher beides auf diejenigen Schranken 
zurückführen, welches das gemeinsame Wohl nötig macht, und ver¬ 
ordnen daher folgendes: 
§1. Freiheit des Güterverkehrs. 
Jeder Einwohner Unserer Staaten ist ohne alle Einschränkung in 
Beziehung auf den Staat zum eigentümlichen und Pfandbesitz un¬ 
beweglicher Grundstücke aller Art berechtigt; der Edelmann also zum 
Besitz nicht bloß adeliger, sondern auch unadeliger, bürgerlicher und 
bäuerlicher Güter aller Art, und der Bürger und Bauer zum Besitz nicht 
bloß bürgerlicher, bäuerlicher und anderer 'unadeliger, sondern auch 
adeliger Grundstücke, ohne daß der eine oder der andere zu irgend einem 
Gütererwerb einer besonderen Erlaubnis bedarf, wenngleich nach wie 
vor jede Besitzveränderung den Behörden angezeigt werden muß. Alle 
Vorzüge, welche bei Gütererbschaften der adelige vor dem bürgerlichen 
Erben hatte, und die bisher durch den persönlichen Stand des Besitzers 
begründete Einschränkung und Suspension gewisser gutsherrlichen 
Rechte fallen gänzlich weg. —
	        
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