Line Verurteilung zum Galgen.
Das Köpfen mit dem Schwert erfolgte auf sehr verschiedene weise;
der Delinquent stand, saß oder kniete, je nachdem er Kraft besaß und es dem
Nachrichter daran lag, seine Kunst zu zeigen1). Ls gehörte keine geringe Kraft
und Geschicklichkeit dazu, um dem knieenden, stehenden oder sitzenden Missetäter,
der doch fast nie die erforderliche Ruhe zu bewahren vermochte, mit raschem
Hiebe den Halswirbel durchzuschlagen. Deshalb mißglückte es häufig bei Weibern,
die in der Todesangst zu Boden stürzten und dann auf das grausamste zermetzelt
wurden, Für diese kam es überhaupt erst J580 an Stelle des Lrtränkens zur
(Einführung2).
^575 im Monat Januar sind 6 böse Buben in des Rates zu
Nürnberg Verhaft kommen, welche mit vielfältigem Diebstahl alle
das Leben verwirkt. Weil sie aber alle zum Galgen noch zu jung
gewest, hat man die fünf Jüngsten, drei Tag nacheinander, mit
gebundenen Händen auf dem Rücken und mit Striefen an den
Hälsen in den Pranger gestellt und noch dazu täglich durch den
Löwen in dem Gefängnis mit Huten züchtigen lassen; den 3. Februar
hat man den ältesten, so )ahr (nach anderen \5 Jahr) alt gewest,
mit dem Strang gerichtet, die andern fünf aber zusammengekuppelt
und vor ihm hergeführt, auch auf dem hohen Gericht an die Leitern
gestellet, den gerechtfertigten anzuschauen; nachfolgends hat mau
sie des Landes verwiesen^).
Das Hängen geschah in erster Zeit mit dem Weidenstrang (mit der
wide), hierauf mit dem Strang oder mit der Kette Später kommt
nur der Strang zur Anwendung^). Die Strafe des Hängens wurde mitunter
auf verschiedene Weise verschärft, nämlich durch das Vorbinden eines schwarzen
Tuches vor die Augen, durch das Abschneiden der Haare, durch das Aufsetzen
einer Pechhaube, sowie dadurch, daß man den schwereren Verbrecher höher
hängte als den andern oder daß man einem Hauptverbrecher die Hände nicht
rücklings sondern vornen zusammenband®5). Das Hängen ist die schimpfliche
Strafe des Diebes: „Dem Dieb nit ist besser als am Galgen!" Des Friedens
unter der Lrde beraubt, „reitet er in der Luft", fein Leib zerfällt und wird Beute
der Raben6).
Die Ariminalstrafen wurden früher in verschiedener Meise
auch noch auf die Leiche eines Hingerichteten aus¬
gedehnt. Die Gehenkten blieben lange Zeit hängen und die auf
Räder Geflochtenen auf diesen liegen, von den absichtlich ausge¬
hängten Stücken der Gevierteilten garnicht zu reden. tDenn die
Leiche eines Hingerichteten bald nach der Richtung herabfiel ober
durch Freunde insgeheim herabgenommen wurde, so mußte der
Züchtiger sie wieder an ihre Stelle bringen7). Die Gerichteten be¬
grub man (zu Nürnberg) im Hochgericht selbst oder seit ^79 auf
dem Lorenz-, seit J520 auf dem Peters-Kirchhof in einem besonderen
£DinM8). Verschiedene endlich verfallen anatomischen Zwecken.
1) Knapp, ZT. V., 71. 2) Knapp, Lochgef., ?V 3) Siebenfees III, 278. 279.
*) Knapp, N. v. 5) Kriegs, Bürgertum, 2<*3. 6) Knapp, Lochgef. 72.
’) Kriegs, Bürgertum, 25 v 8) Knapp, N. ü. H2.
Falk, Geschichtsunterricht. Heft 4. ^0