Full text: Im späten Mittelalter (H. 4)

Line Verurteilung zum Galgen. 
Das Köpfen mit dem Schwert erfolgte auf sehr verschiedene weise; 
der Delinquent stand, saß oder kniete, je nachdem er Kraft besaß und es dem 
Nachrichter daran lag, seine Kunst zu zeigen1). Ls gehörte keine geringe Kraft 
und Geschicklichkeit dazu, um dem knieenden, stehenden oder sitzenden Missetäter, 
der doch fast nie die erforderliche Ruhe zu bewahren vermochte, mit raschem 
Hiebe den Halswirbel durchzuschlagen. Deshalb mißglückte es häufig bei Weibern, 
die in der Todesangst zu Boden stürzten und dann auf das grausamste zermetzelt 
wurden, Für diese kam es überhaupt erst J580 an Stelle des Lrtränkens zur 
(Einführung2). 
^575 im Monat Januar sind 6 böse Buben in des Rates zu 
Nürnberg Verhaft kommen, welche mit vielfältigem Diebstahl alle 
das Leben verwirkt. Weil sie aber alle zum Galgen noch zu jung 
gewest, hat man die fünf Jüngsten, drei Tag nacheinander, mit 
gebundenen Händen auf dem Rücken und mit Striefen an den 
Hälsen in den Pranger gestellt und noch dazu täglich durch den 
Löwen in dem Gefängnis mit Huten züchtigen lassen; den 3. Februar 
hat man den ältesten, so )ahr (nach anderen \5 Jahr) alt gewest, 
mit dem Strang gerichtet, die andern fünf aber zusammengekuppelt 
und vor ihm hergeführt, auch auf dem hohen Gericht an die Leitern 
gestellet, den gerechtfertigten anzuschauen; nachfolgends hat mau 
sie des Landes verwiesen^). 
Das Hängen geschah in erster Zeit mit dem Weidenstrang (mit der 
wide), hierauf mit dem Strang oder mit der Kette Später kommt 
nur der Strang zur Anwendung^). Die Strafe des Hängens wurde mitunter 
auf verschiedene Weise verschärft, nämlich durch das Vorbinden eines schwarzen 
Tuches vor die Augen, durch das Abschneiden der Haare, durch das Aufsetzen 
einer Pechhaube, sowie dadurch, daß man den schwereren Verbrecher höher 
hängte als den andern oder daß man einem Hauptverbrecher die Hände nicht 
rücklings sondern vornen zusammenband®5). Das Hängen ist die schimpfliche 
Strafe des Diebes: „Dem Dieb nit ist besser als am Galgen!" Des Friedens 
unter der Lrde beraubt, „reitet er in der Luft", fein Leib zerfällt und wird Beute 
der Raben6). 
Die Ariminalstrafen wurden früher in verschiedener Meise 
auch noch auf die Leiche eines Hingerichteten aus¬ 
gedehnt. Die Gehenkten blieben lange Zeit hängen und die auf 
Räder Geflochtenen auf diesen liegen, von den absichtlich ausge¬ 
hängten Stücken der Gevierteilten garnicht zu reden. tDenn die 
Leiche eines Hingerichteten bald nach der Richtung herabfiel ober 
durch Freunde insgeheim herabgenommen wurde, so mußte der 
Züchtiger sie wieder an ihre Stelle bringen7). Die Gerichteten be¬ 
grub man (zu Nürnberg) im Hochgericht selbst oder seit ^79 auf 
dem Lorenz-, seit J520 auf dem Peters-Kirchhof in einem besonderen 
£DinM8). Verschiedene endlich verfallen anatomischen Zwecken. 
1) Knapp, ZT. V., 71. 2) Knapp, Lochgef., ?V 3) Siebenfees III, 278. 279. 
*) Knapp, N. v. 5) Kriegs, Bürgertum, 2<*3. 6) Knapp, Lochgef. 72. 
’) Kriegs, Bürgertum, 25 v 8) Knapp, N. ü. H2. 
Falk, Geschichtsunterricht. Heft 4. ^0
	        
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