Full text: Leitfaden der griechischen und römischen Altertümer

8 Griechenland. 
thischen Bogenschützen (Sxudoa oder xoco-ai), waren solche Staatssklaven. Der 
Sklave war völlig Eigentum des Herrn, doch durfte er ohne gerichtliches 
Urteil nicht getötet werden, und Mißhandlungen konnte er sich durch die 
Flucht in ein Asyl, z. B. in den Tempel des Theseus oder in das Heilig¬ 
tum der Serval d. i. der Enmeniden, entziehen. War ihm Unrecht ge¬ 
schehen, so konnte der Herr zum Verkaufe gezwungen werden. In der 
Regel war die Behandlung gut; zu symbolischer Verheißung dessen über¬ 
schüttete die Herrin den gekauften Sklaven beim ersten Eintritt in das Haus 
mit Naschwerk (xaTayuataaia). Bevorzugten Sklaven gestattete es der Herr, 
einen eigenen Haushalt zu führen (/<opk oixeTv) und aus eigene Rechnung 
Erwerb zu suchen, sie hatten dann als Zeichen der Leibeigenschaft nur eine 
Abgabe (a-oüopcc) an ihn zu zahlen. Auch völlige Freilassung konnte von 
dem Herrn oder ans Staatsbeschluß allsgesprochen werden. Der Freige¬ 
lassene (a-sXsudspoc) blieb aber Schutzbefohlener seines früheren Herrn 
und diesem allerlei Pflichten schuldig. Erfüllte er sie nicht, so konnte er 
durch einen Prozeß (oixTj aTroaxaaiou) zur Rückkehr in die Sklaverei ver¬ 
urteilt werden. 
11. Den Freigelassenen rechtlich gleich standen die Fremden, die in 
Athen dauernd ihren Wohnsitz genommen hatten und als Metöken 
(jjLs-oizot) bezeichnet wurden. Ihre Zahl betrug mit Fraueu und Kindern 
etwa 45 OOO Köpfe. Grundbesitz durften sie in Attika nicht erwerben, und 
jeder Metöke mußte, da er selbst rechtlos war, einen Vormund (-poo-ar/jc) 
unter den Bürgern wählen, der ihn rechtlich vertrat. Außer den Leistungen, 
zu denen jeder Bürger verpflichtet war, dem Kriegsdienst im Heer oder auf 
der Flotte, nur nicht als Reiter, den Leiturgien (§ 31) und der Umlage 
(eiacpopa) (§ 28), hatte er eine regelmäßige Kopfsteuer (xo <j.etoixiov) von 
12 Drachmen jährlich zu zahlen. Metöken, die für ihre Verdienste geehrt 
werden sollten, wurden von dieser Abgabe befreit und standen also den 
Bürgern gleich (iooteXeic). Noch höhere Anerkennung lag in der Verleihung 
der Titel Gastsreund (Trpo^evoc) oder Wohlthäter (suEpYSTTjc). 
12. Die Bürgerschaft von Athen wird beim Beginn des pelopon- 
nesischen Krieges 45 000 Männer und dem entsprechend ungefähr 120 000 
Seelen umfaßt haben. Dazu kamen noch etwa 10 000 auswärts in den 
Kleruchien (§ 79) angesiedelte Bürger. Mit der Verleihung des Bürger¬ 
rechts an Fremde war man meist sehr sparsam, es gehörte dazu ein Volks¬ 
beschluß, der von dm Gerichten als gesetzwidrig angefochten und aufgehoben 
werden konnte. In größerem Umfange sind solche Verleihungen nur zwei¬ 
mal vorgekommen: 427, als nach der Zerstörung ihrer Stadt alle Platäenser, 
und 406, als nach der Arginusenschlacht alle Sklaven, die dort ans der 
Flotte gesochten hatten, unter die Bürger ausgenommen wurden. Solche 
Neubürger (ttoXitoci iroiyjTot) standen den übrigen völlig gleich, nur für einige 
Priestertümer und für das Archontenamt wurde echt bürgerliche Geburt ver¬ 
langt. Für den Sohn eines athenischen Bürgers hing das Bürgerrecht von
	        
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