Zur Geschichte der Babylonier und Assyrer. 13
23. Wenn der Räuber nicht ergriffen wird, so sott der Beraubte
alles, was ihm geraubt ist, vor Gott beanspruchen; dann sott die Ortschaft
und der Vorsteher, auf deren Grund und Gebiet der Raub geschehen ist,
das geraubte Gut ihm erstatten.
24. Wenn Personen (geraubt werden), so sollen die Ortschaft und
der Vorsteher 1 Mine Silber den Angehörigen zahlen.
25. Wenn im Hause jemandes Feuer ausbricht und jemand, der zu
löschen kommt, auf das Eigentum des Hausherrn sein Auge wirft, das
Eigentum des Hausherrn nimmt, so soll er in dasselbe Feuer geworfen
werden.
26. Wenn ein Krieger oder ein Leichtbewaffneter, welcher auf den
Weg des Königs1) zu ziehen aufgeboten ist, nicht geht, und einen Mietling
mietet, fein Ersatz mitzieht, fo soll der Krieger oder Leichtbewaffnete ge¬
tötet werden, derjenige, der ihn zur Anzeige gebracht (?) hat, fein Haus
in Besitz nehmen.
27. Wenn ein Krieger oder Leichtbewaffneter im Unglück des Königs
(Niederlage) gefangen worden ist; wenn nachher sein Feld und Garten
einem andern gegeben worden ist und dieser es übernimmt; wenn
(jener) zurückkehrt und seine Ortschaft erreicht: so soll man ihm sein
Feld und Garten zurückgeben, er soll es übernehmen.
28. Wenn ein Krieger oder Leichtbewaffneter im Unglück des
Königs gefangen worden ist, wenn dann sein Sohn die Übernahme an¬
zutreten vermag, so soll man ihm Feld und Garten geben, er sott das
Lehn seines Vaters übernehmen.
43. Wenn jemand das Feld nicht bestellt, es hat liegen lassen, soll
er Getreide, wie es beim Nachbar ist, dem Besitzer des Feldes geben
und das Feld, das er hat brach (?) liegen lassen, hacken, säen und dem
Besitzer zurückgeben.
44. Wenn jemand ein wüst liegendes Feld zur Urbarmachung
innerhalb dreier Jahre übernimmt, aber faul ist, das Feld nicht urbar
macht: soll er im vierten. Jahre das brache (?) Feld hacken, eggen und
bestellen und dem Besitzer zurückgeben, und für je 10 ©an2) 10 Gur2)
Getreide zumessen.
45. Wenn jemand sein Feld für (feste) Ertragsabgabe (Zins) -zur
Bestellung gibt und die Ertragsabgabe seines Feldes erhält, dann aber
ein Unwetter eintritt und die Ernte vernichtet: so trifft der Schaden den
Besteller.
53. Wenn jemand seinen Damm im Stande zu halten zu faul ist und
ihn nicht im Stande hält; wenn dann in feinem Damme ein Riß entsteht
und er die Feldflur mit Wasser überschwemmt: so soll derjenige, in dessen
In den Krieg.
2) Flächen- und Hohlmaß.