Full text: Geschichtliches Lesebuch

24 II. v. Sybel, Erste Jahre des Bundestags. 
sümmung der Gesamtheit nur an einen Mitverbündeten geschehen", 
an diesen also ohne weiteres erfolgen könne. Damit waren künftige 
Zollvereinsverträge Preußens gegen die Anfechtung durch den Bund 
gesichert. 
Von Metternichs Wünschen, die landständischen Verfassungen der 
Einzelstaaten der Gesetzgebung der Bundesgewalt zu unterwerfen, 
geschah überhaupt keine Erwähnung, vielmehr wurde in einer Reihe 
von Artikeln das gerade Gegenteil verfügt. Zwar wurde die Unver¬ 
letzlichkeit des monarchischen Princips sehr bestimmt betont und nicht 
minder ausdrücklich erklärt, daß kein Fürst durch landständische Be¬ 
schlüsse an der Erfüllung seiner Bundespflichten gehindert werden 
dürfe. Daneben aber wurde die Pflicht der Souveräne zur Einrich¬ 
tung landständischer Verfassungen wiederholt anerkannt, die Regelung 
der ständischen Rechte als innere Landesangelegenheiteu den Einzel¬ 
staaten überlassen, das Eingreifen des Bundes in ständische Angelegen¬ 
heiten auf Fälle des Aufruhrs beschränkt, und der Grundsatz ausge¬ 
sprochen, daß die in anerkannter Wirksamkeit bestehenden Verfassungen 
nur auf verfassungsmäßige Weise geändert werden könnten. 
Es hatte also, herausgefordert durch die rechtlose Anspannung der 
Bundesgewalt in den Karlsbader Beschlüssen, der Partikularismus 
wieder den Boden behauptet und war im Gegensatz zu der so be¬ 
schaffenen Bundesgewalt dieses Mal den liberalen und nationalen 
Interessen zu gute gekommen. Dadurch erfrischt und ermutigt, erhob 
er sich gleichzeitig auch in seiner eigentlichen Residenz, dem Frankfurter 
Bundespalast, zu weitern Triumphen, welche zwar manchen liberalen 
Gelüsten entsprachen, die großen nationalen Bedürfnisse aber in 
schmählicher Weise mißachteten. 
Wie wir wissen, hatte der Bund den Zweck, die äußere und 
innere Sicherheit Deutschlands zu schützen. Wie energisch man für 
die innere Sicherheit sorgte, haben wir uns vergegenwärtigt; beobachten 
wir nun, was für die Sicherheit nach außen geschah. Seit 1816 
hatten die beiden Großmächte Anträge auf die Beschießung einer 
wirksamen Bundeskriegsverfassung gestellt. Für eine solche „organische" 
oder bleibende Einrichtung war Einstimmigkeit der Beschlüsse erforder¬ 
lich: Preußen betrieb die Sache mit großem Nachdruck, Österreich mit 
sichtbarer Schlaffheit, die übrigen Staaten mit kaum verhehltem Wider¬ 
willen, und leider ist hier zu bekennen, daß deren Regierungen in 
vielen Fällen dabei des herzlichen Einverständnisses ihrer Kammern 
sicher waren. Für ein stehendes Heer wollte niemand höhere Kosten
	        
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