24 II. v. Sybel, Erste Jahre des Bundestags.
sümmung der Gesamtheit nur an einen Mitverbündeten geschehen",
an diesen also ohne weiteres erfolgen könne. Damit waren künftige
Zollvereinsverträge Preußens gegen die Anfechtung durch den Bund
gesichert.
Von Metternichs Wünschen, die landständischen Verfassungen der
Einzelstaaten der Gesetzgebung der Bundesgewalt zu unterwerfen,
geschah überhaupt keine Erwähnung, vielmehr wurde in einer Reihe
von Artikeln das gerade Gegenteil verfügt. Zwar wurde die Unver¬
letzlichkeit des monarchischen Princips sehr bestimmt betont und nicht
minder ausdrücklich erklärt, daß kein Fürst durch landständische Be¬
schlüsse an der Erfüllung seiner Bundespflichten gehindert werden
dürfe. Daneben aber wurde die Pflicht der Souveräne zur Einrich¬
tung landständischer Verfassungen wiederholt anerkannt, die Regelung
der ständischen Rechte als innere Landesangelegenheiteu den Einzel¬
staaten überlassen, das Eingreifen des Bundes in ständische Angelegen¬
heiten auf Fälle des Aufruhrs beschränkt, und der Grundsatz ausge¬
sprochen, daß die in anerkannter Wirksamkeit bestehenden Verfassungen
nur auf verfassungsmäßige Weise geändert werden könnten.
Es hatte also, herausgefordert durch die rechtlose Anspannung der
Bundesgewalt in den Karlsbader Beschlüssen, der Partikularismus
wieder den Boden behauptet und war im Gegensatz zu der so be¬
schaffenen Bundesgewalt dieses Mal den liberalen und nationalen
Interessen zu gute gekommen. Dadurch erfrischt und ermutigt, erhob
er sich gleichzeitig auch in seiner eigentlichen Residenz, dem Frankfurter
Bundespalast, zu weitern Triumphen, welche zwar manchen liberalen
Gelüsten entsprachen, die großen nationalen Bedürfnisse aber in
schmählicher Weise mißachteten.
Wie wir wissen, hatte der Bund den Zweck, die äußere und
innere Sicherheit Deutschlands zu schützen. Wie energisch man für
die innere Sicherheit sorgte, haben wir uns vergegenwärtigt; beobachten
wir nun, was für die Sicherheit nach außen geschah. Seit 1816
hatten die beiden Großmächte Anträge auf die Beschießung einer
wirksamen Bundeskriegsverfassung gestellt. Für eine solche „organische"
oder bleibende Einrichtung war Einstimmigkeit der Beschlüsse erforder¬
lich: Preußen betrieb die Sache mit großem Nachdruck, Österreich mit
sichtbarer Schlaffheit, die übrigen Staaten mit kaum verhehltem Wider¬
willen, und leider ist hier zu bekennen, daß deren Regierungen in
vielen Fällen dabei des herzlichen Einverständnisses ihrer Kammern
sicher waren. Für ein stehendes Heer wollte niemand höhere Kosten