Krönung
Ottos in
Aachen 936.
Eberhard von
Bayern.
Eberhard von
Franken.
46 Otto I. der Große.
ttto I. der Große 936—973.
Wie sehr das Königtum durch die kluge Politik Heinrichs au
Macht nnd Ansehen gewonnen hatte, zeigte sich schon bei dem
Krönungsfest Ottos zu Aachen 936. Daselbst verrichteten die Erz¬
bischöfe von Mainz und Köln die kirchlichen Zeremonien der Salb¬
ung und Krönung, die Herzöge aber bedienten den König beim
Mahl, indem sie die vier Erzämter des Hofes (Kämmerer, Marschall,
Mundschenk, Truchseß) übernahmen.
Kampf zwischen der königlichen und herzoglichen Gewalt.
Die Eintracht zwischen dem König und den Herzögen dauerte
nicht lange: mit Ausnahme des Schwabenherzogs empörten sich von
938 an alle Herzoge nacheinander gegen Otto.
Zuerst bot ihm die Lage Bayerns Anlaß zum Einschreiten.
Hier war Herzog Arnulf 937 gestorben. Sein ältester Sohn Eber¬
hard*) hatte die Regierung ergriffen und weigerte sich dem König
zu huldigen. Otto zog 938 nach Bayern, entsetzte ihn des Herzog¬
tums und verlieh es dessen Oheim Berchthold (938—945). Eberhard
ward des Landes verwiesen und starb vergessen in der Verbannung.
Bei dieser Gelegenheit brachte Otto die Befugnis, Münzen zu prägen
und die Bischöfe des Landes einzusetzen, an die Krone zurück und
setzte in Bayern und später in jedem Herzogtum einen Pfalz¬
grafen ein, der darüber zu wachen hatte, daß der Herzog feine Ge¬
walt nicht auf Kosten des Königtums erweiterte.
Kaum war Bayern beruhigt und neu geordnet, so erhob sich
der Frankenherzog Eberhard. Dieser hatte einen Lehensmann,
der ihm den Gehorsam verweigerte, mit Fehde überzogen. Otto,
der als König das höchste Richteramt irrt Reiche besaß, ver¬
urteilte wegen Laudsriedeusbruches den Herzog zu einer Geldbuße,
feine Helfer zur Strafe des Hundetrageus. Obwohl Otto nach
Vollzug feines Spruches die Verurteilten gnädig aufnahm und
reich beschenkt entließ, blieb Eberhard fein Feind.
*) Liutpold der Schire f 907.
König Heinrich I. Arnnlf f 937. Berchthold f 945.
Otto I. Heinrich. Judith. Eberhard, Arnulf d. I. f 954.
abges. 938.
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