163 Kap. 61. § 222. Schlacht am Walde von Arfia. 
waren) samt dem obersten Militärbefehl. Sie besorgten die Vermögensschatzung, Batten 
v m ien Kurien und Centurien, wählten die Senatoren, beriefen den Senat 
und bte Volksversammlung unb vollzogen die Beschlüsse beider; sie besaßen als Feld¬ 
herren bte unbebmgte Gewalt über bas Heer, übten bte bürgerliche unb peinliche Rechts¬ 
pflege und konnten Geld- und Leibesstrafen auflegen; das Recht über Leben und 
Tod hatten aber nur die Curien; doch außerhalb Roms und im Krieg besaßen 
bte Konsuln fast unumschränkte Gewalt und das jus vitae necisque über alle im Heere 
dienenden römischen Bürger und Untertanen. Nach Ablauf ihres Amtsjahres mußten die 
Consuln Rechenschaft ablegen und konnten in Anklagestand versetzt werden. Nach dem 
Namen der beiden jedesmaligen Consuln wurde das Jahr Benannt. Starb einer 
der beiden Konsuln während seines Amtsjahrs, so mußten die Comitien sofort zu einer 
Neuwahl schreiten; der Gewählte blieb indes nur für den Rest des Jahres im Amt 
(consul suffectus). — Insiguia consularia: sella curulis, toga prsetexta, scipio ebur- 
neus, 12 lictores mit fasces, außerhalb der Stadt auch mit secures. — Die Verwaltung 
des Staatsschatzes, Über den die Consuln nur in Bezug auf Kriegsbedürfnisse ver¬ 
fügen sonnten, hatten zwei Quästoren, deren Zahl späterhin vermehrt wurde. (@.§228.) 
Die Verwaltung des Priestertums wurde einem Rex sacrificulus übertragen, der aber 
dem Pontifex maximus untergeordnet war. 
Der Senat (Patres et conscripti, so benannt, weil der alte, durch die Grausamkeit 
des Tarquinius verminderte Senat aus dem Stande der Ritter bis aus die Zahl von 
300 ergänzt wurde) war die eigentliche Seele des Staats und hatte die Aussicht 
Über die Staatsgewalt und den Cultus, das Recht der Gesetzesvorschläge, welche, wenn 
sie durch die auctoritas bet Majorität zu Beschlüssen erhoben würben, in ihrer schrift¬ 
lichen Abfassung Senatusconsulte hießen; ferner dir Bestätigung ber Volksbeschlüsse 
(Plebiscite), bte Aushebung ber Mannschaft, Ernennung ber Feldherren unb Dicta¬ 
toren, endlich bte Verfügung über bte Staatseinkünfte rc. — Die Volksversammlung 
(comitia centuriata) hotte das Recht, die Magistrate zu wählen, Gesetze anzunehmen 
oder zu verwerfen, über Krieg und Frieden zu entscheiden. 
(222.) Indes bot Tarquinius (anfangs von Cäre, dann von Tar- 
quinii aus) alles auf, seine Wiederaufnahme in Rom zu erzwingen. Seine 
Versuche wurden aber alle vereitelt: eine in Rom zu seinen Gunsten an¬ 
gezettelte Verschwörung wurde von Brutus dadurch unterdrückt, daß er 
die Verschworenen hinrichten ließ und darunter selbst seine eignen beiden 
Söhne nicht verschonte; und weil Collatinus zur Rettung derselben Ein¬ 
spruch gegen seines Collegen Urteil erhoben hatte, stellte Brutus den An¬ 
trag auf seine Absetzung. Daher legte Collatinus freiwillig seine Würde 
nieder und verließ, weil über das ganze tarquinische Geschlecht die Ver¬ 
bannung verhängt worden war, die Stadt Rom. An seiner Statt wurde 
nun P. Valerius zum Consul (suffectus) ernannt, das königliche Kron- 
gut aber dem Mars geweiht, das dann sofort als Campus Martins 
(Marsfeld) zu ritterlichen und gymnastischen Uebungen, sowie zu den großen 
Volksversammlungen diente. — Als hierauf der alte Tarquinius die De¬ 
zenter zum Krieg gegen Rom aufwiegelte, wurden sie in der Schlacht 
509 am Walde von Arsia besiegt, in welcher aber Consul Brutus im Kampf 
v. Chr. Aruns Tarquinius blieb, indem beide einander durchbohrten. 
Weil nun der Consul P. Valerius sich lange keinen Collegen beiordnete, glaubte 
das Volk, er strebe nach der Alleinherrschaft und wurde unzufrieden. Er aber bezeugte 
dadurch, daß er aus den Fasces (den Rutenbündeln, welche die Victoren den Consuln 
vorantrugen) die Beile entfernen unb bieselben (bte Fasces) vor bem Volke senken 
ließ, baß er bte höchste Gewalt bes Volkes anerkenne. Darauf verschaffte er ben Ple¬ 
bejern (burch bie lex Valeria de provocatione) bas Recht, gegen bte Entschei¬ 
dungen der Magistrate, insofern sie aus Todes- oder Leibesstrafen er¬ 
kannt hatten. Bei den Centuriatcornitien Berufung einzulegen. Wie dieses 
Gesetz, so war auch das zweite valerische, nach welchem niemand ohne Ernennung 
durch die Centuriatcornitien und ohne Bestätigung durch die Curiatcomitien ein
	        
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