5. Zustände im Reiche der Merowinger.
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Dem Namen nach war der Merowinger Childerich III. König. Es
war ein unnatürliches Verhältnis, das nicht lange Bestand haben konnte.
Nachdem Pippin sich der Zustimmung der geistlichen und weltlichen Großen
sowie des Papstes Zacharias versichert hatte, ließ er sich vom Heer¬
bann zum König wählen und nach alttestamentlichem Vorbilde von
den Bischöfen des Reiches salben (751). Childerich III. wurde
mit seiner Familie ins Kloster geschickt.
5. Zustände im Weiche der Merowinger.
a) Staatliche Einrichtungen (Stünde, Verfassung und Verwaltung).
Die staatlichen Einrichtungen des fränkischen Reiches zeigen echt germanische
Züge (vgl. S. 7 s.). Doch ist das Römertum aus sie nicht ohne Einfluß ge¬
blieben. Römisch war die Sprache der Gesetze und des amtlichen Verkehrs; an
römische Vorbilder erinnert die erhöhte Machtbefugnis des Königs. Auch der
große Einfluß der römisch-katholischen Geistlichkeit ist hierher zu rechnen. Die
sonstigen Veränderungen gegen die frühere Zeit erklären sich aus der Um¬
gestaltung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhält¬
nisse, welche das Auskommen des Großgrundbesitzes mit sich brachte.
Dieser entwickelt sich zunächst in den romanischen Landesteilen (Latifundien —
große Landgüter; vgl. S. 21) und greift dann allmählich auch auf die ger¬
manischen hinüber.
a) Die Stände und die Entstehung des Lehnswesens. Der alte Ge¬
burtsadel war verschwunden; seine Stelle hatte ein Amts- und Besitzadel
eingenommen, der aus einem persönlichen Dienstverhältnis zum Könige beruhte.
Es gehörten dazu alle, die durch großen, vom Könige geschenkten Besitz oder amt¬
liche Stellung hervorragten, mochten sie von Geburt frei oder unfrei fein. Sie
hießen die Mannen oder die Getreuen des Königs.
Die Gemein-Freien übergaben vielfach, um dadurch Schutz gegen Ge¬
waltthat und Befreiung von drückenden Lasten (Heeres- und Gerichtsdienst) zu
erlangen, einem Großen, der Kirche oder dem König ihr Besitztum und erhielten es
gegen Entrichtung einer Abgabe (Zins) zum Nießbrauch wieder zurück; ein solches
Gut hieß beneficium, was soviel wie Leihgut bedeutet. Andere, die selbst
kein Eigentum hatten, verpflichteten sich als Vaffen oder Vasallen (eig. —
Knechte) einem Grundherrn gegenüber zum Waffendienst (vgl. die alten Gefolg¬
schaften), um dafür den nötigen Unterhalt und vielleicht später ein Gut als Eigen¬
tum zu erhalten. Aus der Verbindung der Vafallität und des Bene-
fizialw efens entstand gegen das Ende unseres Zeitraums das Lehnswesen,
d. h. die Verleihung eines Gutes fand nur zu lebenslänglichem Nießbrauch statt,
wofür der Empfänger (Lehnsmann) sich dem Verleiher (Lehnsherrn) gegenüber
zum Reiterdienst verpflichtete. Anfangs gab es nur Grundlehen; später wurden
auch Ämter, Rechte und Einkünfte aller Art als Lehen ausgethan. Treubruch
zog den Verlust des Lehens nach sich.
Während so ein großer Teil der Freien zurückging, hob sich die Lage der
Unfreien oder Knechte. Ihre Freilassung wurde durch die Kirche begünstigt.
Als Freigelassene hatten sie die Stellung von Hörigen, die persönlich frei,