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Acker¬
bau.
werden Ärzte, jüdische und solche von christlicher Abkunft, erwähnt.
Dieselben bedienten sich des Messers, der Sonde, des glühenden
Eisens und des Verbandzeuges, wendeten Schröpsköpse an und ließen
zur Ader, verordneten Pflaster und gaben Tränke ein. — Lied und
Saitenspiel fanden besonders an den Höfen der Fürsten ihre Pflege.
Das Lied klingt ernst und feierlich, seine Form ist der Stabreim.
Aus den Liedern dieser Zeit ist als ältestes das vom Kampfe Hadhu-
brants mit seinem Vater Hiltibrant, dem alten Waffenmeister Dietrichs
v. Bern, auf uns gekommen."
Während das geistige Leben in den Wirren der Zeit mehr und
mehr zurückgedrängt wurde, erfreute sich das wirtschaftliche, weil es
die äußeren Bedingungen zur Erhaltung und Entwicklung des mensch¬
lichen Daseins bietet, einer allgemeinen und fortschreitenden Pflege.
In den fränkischen Ansiedelungen rechts vom Rheine bilden neben
einzelnen Höfen Dörfer die Regel, in Gallien finden sich dagegen vor¬
zugsweise Meierhöfe, seltener Dorfanlagen. Die Flur des Dorfes ist
nicht mehr Besitz der ganzen Gemeinde, sondern der Einzelne hat
seinen gesonderten Teil davon als freien Besitz bekommen, den er an¬
fangs nur auf die Söhne, später auch auf Töchter und Geschwister
weiter vererbt; beim Fehlen der Erben fällt das herrenlose Gut an
die Gemeinde. Sie kann neue Niederlassungen Fremder abweisen,
selbst dann, wenn es sich um den Antritt eines im Orte bereits be¬
stehenden Hofes handelt. Der Einspruch, den jedes Gemeindemitglied
erheben darf, muß binnen Jahresfrist erfolgen.
Dem Sondereigen (Privateigentum) steht der allen freien Be¬
wohnern gemeinsame Besitz desjenigen Teiles der Flur gegenüber, der
nicht verteilt worden war, die Allmende oder die gemeine Mark, sie
umfaßt Wald, Weide, Gewässer u. dgl. Dem Einzelnen stand wegen
der Gemeinsamkeit des Besitzes nur das Nutzungsrecht der Allmende
zu. Doch durfte er Strecken derselben roden und umbrechen d. i. urbar
machen. Dieses sogen. Neuland unterlag indes dem Flurzwange nicht,
der für das Sondereigen galt und darin bestand, daß dem Besitzer
desselben der Anbau bestimmter Pflanzen seitens der Gemeinde vor¬
geschrieben werden konnte.
Als die Franken nach der Eroberung Galliens die Verteilung des
Grundbesitzes vornahmen, schieden sie zunächst alles Land aus, das
zur Zeit der römischen Herrschaft dem Kaiser oder dem Staate (Fiskus)
gehört hatte, und überwiesen es dem Könige. Ebenso fiel diesem auch